Art. 99 Das Verfahren nach Art. 46 Abs. 4 und 5 der Konvention (bisheriger Art. 94)
Wird der Gerichtshof mit der Frage befasst, ob eine Vertragspartei ihrer Verpflichtung nach Artikel 46 Absatz 1 der Konvention nachgekommen ist, so wendet er ausser den Artikeln 31 Buchstabe b und 46 Absätze 4 und 5 der Konvention die folgenden Bestimmungen an. Er wendet ferner die übrigen Bestimmungen dieser Verfahrensordnung an, soweit er dies für angebracht hält.