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Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM)

Art. 99 VEGM vom 2022

Art. 99 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 99 Das Verfahren nach Art. 46 Abs. 4 und 5 der Konvention (bisheriger Art. 94)

Wird der Gerichtshof mit der Frage befasst, ob eine Vertragspartei ihrer Verpflichtung nach Artikel 46 Absatz 1 der Konvention nachgekommen ist, so wendet er ausser den Artikeln 31 Buchstabe b und 46 Absätze 4 und 5 der Konvention die folgenden Bestimmungen an. Er wendet ferner die übrigen Bestimmungen dieser Verfahrensordnung an, soweit er dies für angebracht hält.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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