Art. 99 LAVS dal 2023

Art. 99 (1)
(1) Abrogato dall’all. n. 13 della LF del 16 dic. 1994, con effetto dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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