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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 98a VRV vom 2022

Art. 98a Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 98a (1) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Juni 2015

1 Schutzhelme für Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern, die nach bisherigem Recht zulässig waren, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2020 verwendet werden. (2)

2 Bei Motorfahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, darf die Achslast nach Artikel 67 Absatz 2 Buchstaben b und c bis zum 31. Dezember 2022 maximal 12,00 t betragen, soweit dabei die im Fahrzeugausweis eingetragenen Höchstwerte nicht überschritten werden.

3 Bei Motorfahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, darf die zulässige Achslast nach Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe f bis zum 31. Dezember 2022 maximal 20,00 t betragen, wenn dabei die höchstzulässige Achslast von 10,00 t je Achse und die im Fahrzeugausweis eingetragenen Höchstwerte nicht überschritten werden.

(1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).
(2) Die Berichtigung vom 15. Sept. 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 3145).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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