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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 98a AIG vom 2022

Art. 98a Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 98a (1) Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen durch die Vollzugsbehörden

SR 364Das mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragte Personal darf zur Erfüllung seines Auftrags und, soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. Das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 ist anwendbar.

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5463; BBl 2006 2489).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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