Art. 98 VRV vom 2022
Art. 98 (1) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Mai 2002
SR 741.41Bereits in Verkehr stehende Fahrzeuge, welche der vor dem 1. August 2002 geltenden Fahrraddefinition nach Artikel 24 Absatz 1 VTS entsprechen und alle technischen Anforderungen an Fahrräder erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2003 wie Fahrräder verwendet werden, sofern sie eine Fahrradvignette tragen.
(1) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Juli 1972 ([AS 1972 1573]). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ([AS 2002 1931]).
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