SVG Art. 98 -
Einleitung zur Rechtsnorm SVG:
Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.
Art. 98 SVG vom 2024
Art. 98 Signale und Markierungen (1)
Mit Busse wird bestraft, wer:a. vorsätzlich ein Signal versetzt oder beschädigt;b. vorsätzlich ein Signal oder eine Markierung entfernt, unleserlich macht oder verändert;c. eine von ihm unabsichtlich verursachte Beschädigung eines Signals nicht der Polizei meldet;d. ohne behördliche Ermächtigung ein Signal oder eine Markierung anbringt.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS 2012 6291]; [BBl 2010 8447]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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