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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 98 AHVG vom 2023

Art. 98 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 98 (1)

(1) Aufgehoben durch Art. 18 des BG vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, mit Wirkung seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 537; BBl 1964 II 681).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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