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Code civil suisse (CC)

Art. 976 CC de 2023

Art. 976 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 976 1. D’inscriptions indubitablement sans valeur juridique (1)

L’office du registre foncier peut radier une inscription d’office dans les cas suivants:

  • 1. elle est limitée dans le temps et a perdu toute valeur juridique par suite de l’écoulement du délai;
  • 2. elle concerne un droit qui ne peut ni être cédé, ni passer aux héritiers d’un titulaire décédé;
  • 3. elle ne peut pas concerner le fonds en question, compte tenu de sa localisation;
  • 4. elle concerne un fonds qui a disparu.
  • (1) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 976 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB140058ForderungBerufung; Bezirksgericht; Recht; Klage; Gesuch; Beschluss; Miteigentum; Berufungsverfahren; Miteigentumsanteil; Klägers; Raten; Scheidungsurteil; Grundbuch; Bezirksgerichtes; Übertragung; Miteigentumsanteils; Verfahren; Entscheid; Vorschuss; Ratenzahlung; Partei; Anträge; Erstinstanzlich; Prozesskosten; Urteil; Beklagten; Angefochtenen; Erneute; Beschwerde
    SGBE.2012.15Entscheid Art. 15 Abs. 2 und Art. 22 EG-ZPO (sGS 961.2), Art. 12 Abs. 2 lit. b EG-ZGB (sGS 911.1). Für Rechtsmittelverfahren gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes gelten die zivilprozessualen Bestimmungen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 5. Juni 2012, BE.2012.15). Beschwerde; Richte; Entscheid; Verfahren; Einzelrichter;Grundbuchamt; Rechts; Departement; Verfügung; EG-ZGB; Zivilprozessordnung; Einzelrichterin; Bestimmungen; Kantonsgerichts; Januar; Innern; Beschwerdeinstanz; Zuständigen; Verfügungen; Departementes; Miteigentümergemeinschaft; Kantonale; Gesetz; Verfahrens; Beschwerdeführerinnen; Entscheide; Anwendbar; Erlasse
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    127 III 195Löschung einer Dienstbarkeit, die jede rechtliche Bedeutung verloren hat (Art. 976 ZGB); Begehren des Eigentümers des belasteten Grundstücks um Löschung; Vorgehen des Grundbuchverwalters. Liegt ein Begehren des Eigentümers des belasteten Grundstücks um Löschung der Dienstbarkeit gestützt auf Art. 976 ZGB vor, so hat der Grundbuchverwalter die Löschung im Hauptbuch vorzunehmen, wenn er die gesetzliche Voraussetzung als erfüllt betrachtet. In diesem Fall ist es unzulässig, das Löschungsbegehren vor dem Vollzug in einer beschwerdefähigen Verfügung gutzuheissen und die Löschung erst nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vorzunehmen (E. 2). Löschung; Grundbuch; Grundbuchverwalter; Verfügung; Begehren; Beschwerde; SCHMID; Verfahren; STEINAUER; Verloren; Voraussetzung; Eigentümer; Justiz; Rechtskraft; Vorzunehmen; HENRI; Beschwerdefähigen; Grundbuchverwalters; JÜRG; Grundstücks; Klage; Justizkommission; Luzern; Vollzogene; Beseitigung; Rechtsvorschlages; Etwa:; Ordentlichen; Eintragung
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