Art. 972 CCS dal 2025

Art. 972 Effetti dell’iscrizione
1 I diritti reali nascono e ricevono grado e data dall’iscrizione nel libro mastro.
2 Il loro effetto risale al giorno dell’iscrizione nel giornale a condizione che siano in pari tempo prodotti i documenti giustificativi prescritti dalla legge, o che, trattandosi di iscrizioni provvisorie, questi siano posteriormente prodotti in tempo utile.
3 Dove, secondo il diritto cantonale, la celebrazione degli atti pubblici è fatta dall’ufficiale del registro mediante iscrizione in un protocollo, questa tiene luogo dell’iscrizione nel giornale.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 972 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB220001 | Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Dezember 2021 (CB210021-C) | Grundbuch; Beschwer; Recht; Beschwerdeführerinnen; Obergericht; Löschung; Urteil; Entscheid; Grundbuchamt; Bezirksgericht; Eintragung; Obergerichts; Bülach; Vollstreckbarkeit; Berufung; Bauhandwerkerpfandrecht; Zivilkammer; Zeitpunkt; Verfahren; Bezirksgerichts; Grundbuchanmeldung; Reduktion; Aufsicht |
ZH | PF210021 | Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung) / Bescheinigung der Vollstreckbarkeit / Rechtsverweigerung | Recht; Beschwer; Vorinstanz; Vollstreckbarkeit; Entscheid; Urteil; Grundbuch; Löschung; Bescheinigung; Grundbuchamt; Eingabe; Verfügung; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Verfahren; Berufung; Interesse; Bauhandwerkerpfandrecht; Parteien; Ausstellung; Eintragung; Rechtsverweigerung; Entscheids; Rechtsmittel; Beschwerdeführer; Kammer; Urteils; Beschwerdeführern; ätzlich |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | I/2-2014/54 | Entscheid Art. 241 f. StG (sGS 811.1) Handänderungssteuer. Der Rekurrent war Veräusserer eines Grundstücks und als solidarisch Mithaftender für die Handänderungssteuer ins Recht gefasst worden. Daher wurde ihm zu Recht die rechtskräftige Veranlagung noch einmal eröffnet, und er ist mit allen Rügen gegen die Veranlagung zuzulassen. Seine Einwendungen gegen die Gültigkeit der Veräusserung, im Streitfall die Übertragung eines Kaufsrechts, waren unbegründet. Das Kaufsrecht wurde zwar am letzten Tag der Gültigkeit weiter übertragen, dabei spielte aber die Uhrzeit keine Rolle, da die Frist nach Tagen bemessen war (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 27. August 2015, I/2-2014/54). | Kaufsrecht; Handänderung; Kaufsrechts; Handänderungssteuer; Steuer; Vertrag; Übertragung; Rekurrent; Frist; Recht; Grundstück; Grundbuch; Verfügung; Ausübung; Grundstücke; Entscheid; Rekurs; Vorinstanz; Rekurrenten; Steuersubjekt; Mithaftende; Vertrags; Einsprache; Verfügungsgewalt; Erwerber; Veranlagung; Mithaftenden; Grundbuchverwalter |
LU | S 97 20 | Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 2 lit. e AHVG; Art. 18 Abs. 2 Satz 2, 23 Abs. 1 AHVV. Beitragspflicht; Einkünfte von Liegenschaftenhandel; Realisierungszeitpunkt; Ermittlung des Eigenkapitals; Stichtag. Die selbständige Erwerbstätigkeit beginnt nicht erst, wenn Einkünfte erzielt werden, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in dem sie im Wirtschaftsverkehr als solche wahrnehmbar wird (Erw. 4). Für die Bewertung des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals eines Liegenschaftenhändlers ist auf den Anlagewert vor der Veräusserung bzw. Beginn der Berechnungsperiode abzustellen, und zwar unabhängig davon, ob der Veräusserungsgewinn erneut in Grundbesitz reinvestiert wurde oder nicht (Erw. 5). | Einkommen; Recht; Liegenschaft; Erwerb; Eigenkapital; Berechnung; Berechnungs; Berechnungsperiode; Beitragspflicht; Rechtsprechung; Veräusserung; Ausgleichskasse; Einkommens; Tagebuch; Realisierung; Forderung; Erwerbstätigkeit; Beiträge; Realisierungszeitpunkt; Selbständige; Steuermeldung; Versicherung; Zeitpunkt; Eigentum; Hinweis; Liegenschaften |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 512 (5A_155/2012) | Art. 972 ZGB; Grunddienstbarkeit; Klage des berechtigten Eigentümers gegen Miteigentümer des belasteten Grundstücks; Passivlegitimation. Ist im Zeitpunkt der Klageeinreichung das Eigentum eines Käufers im Tagebuch eingeschrieben, im Hauptbuch aber noch nicht eingetragen, hat sich die Klage des dienstbarkeitsberechtigten Eigentümers gegen den im Tagebuch eingeschriebenen Käufer eines Miteigentumsanteils am dienstbarkeitsbelasteten Grundstück zu richten (E. 2-4). | Tagebuch; Grundbuch; Eintragung; Hauptbuch; Klage; Eigentum; Einschreibung; Eigentums; Eigentümer; Recht; Zeitpunkt; Grundstück; Anmeldung; Klageeinreichung; Datum; Passivlegitimation; Erwerb; Urteil; Grundstücks; Stockwerkeinheit; Eigentumsübergang; Grundbuchs; Veräusserer; Erwerber; Teilbd; Veräusserung; Streitgenossen; Verfügung; Grundbuchanmeldung |
128 III 82 | Kündigung eines Mietvertrages nach Zwangsvollstreckung; Erstreckung des Mietverhältnisses nach Doppelaufruf (Art. 142 SchKG, Art. 272 OR). Der Ersteigerer einer Liegenschaft wird durch den Zuschlag im Zwangsvollstreckungsverfahren Eigentümer und kann ein bestehendes Mietverhältnis kündigen, auch wenn er noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (E. 1). Der Ersteigerer, der ein Grundstück in einer Zwangsvollstreckung mit Doppelaufruf erwirbt, kann einen langfristigen Mietvertrag ausserordentlich auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen (BGE 125 III 123 ff.). Auch bei einer Kündigung nach einem Doppelaufruf kann das Mietverhältnis unter der Voraussetzung von Art. 272 ff. OR erstreckt werden (E. 2). | Mietverhältnis; Doppelaufruf; Erstreckung; Erwerber; Kündigung; Mieter; Mietvertrag; Zwangsvollstreckung; Mietverträge; Ersteigerer; Grundbuch; Mietverhältnisse; Recht; Eigentümer; Möglichkeit; Aufruf; Interesse; Mietverhältnisses; Liegenschaft; Grundstück; Vermieter; Eintrag; Grundpfandgläubiger; Interessen; Erstreckungsausschluss |