Art. 972 SCC from 2024

Art. 972 II. Effect of entry
1 Rights in rem are established and assigned their rank and date by virtue of being entered in the main register.
2 The entry has retroactive effect as of its recording in the journal, provided the supporting documents required by law are included with the application or, in the case of provisional entries, are submitted in good time.
3 In cantons where the registrar draws up public deeds by means of an entry in an official record of title, such a record constitutes entry in the journal.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 972 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB220001 | Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Dezember 2021 (CB210021-C) | Grundbuch; Beschwer; Recht; Beschwerdeführerinnen; Obergericht; Löschung; Urteil; Entscheid; Grundbuchamt; Bezirksgericht; Eintragung; Obergerichts; Bülach; Vollstreckbarkeit; Berufung; Bauhandwerkerpfandrecht; Zivilkammer; Zeitpunkt; Verfahren; Bezirksgerichts; Grundbuchanmeldung; Reduktion; Aufsicht |
ZH | PF210021 | Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung) / Bescheinigung der Vollstreckbarkeit / Rechtsverweigerung | Recht; Beschwer; Vorinstanz; Vollstreckbarkeit; Entscheid; Urteil; Grundbuch; Löschung; Bescheinigung; Grundbuchamt; Eingabe; Verfügung; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Verfahren; Berufung; Interesse; Bauhandwerkerpfandrecht; Parteien; Ausstellung; Eintragung; Rechtsverweigerung; Entscheids; Rechtsmittel; Beschwerdeführer; Kammer; Urteils; Beschwerdeführern; ätzlich |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | I/2-2014/54 | Entscheid Art. 241 f. StG (sGS 811.1) Handänderungssteuer. Der Rekurrent war Veräusserer eines Grundstücks und als solidarisch Mithaftender für die Handänderungssteuer ins Recht gefasst worden. Daher wurde ihm zu Recht die rechtskräftige Veranlagung noch einmal eröffnet, und er ist mit allen Rügen gegen die Veranlagung zuzulassen. Seine Einwendungen gegen die Gültigkeit der Veräusserung, im Streitfall die Übertragung eines Kaufsrechts, waren unbegründet. Das Kaufsrecht wurde zwar am letzten Tag der Gültigkeit weiter übertragen, dabei spielte aber die Uhrzeit keine Rolle, da die Frist nach Tagen bemessen war (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 27. August 2015, I/2-2014/54). | Kaufsrecht; Handänderung; Kaufsrechts; Handänderungssteuer; Steuer; Vertrag; Übertragung; Rekurrent; Frist; Recht; Grundstück; Grundbuch; Verfügung; Ausübung; Grundstücke; Entscheid; Rekurs; Vorinstanz; Rekurrenten; Steuersubjekt; Mithaftende; Vertrags; Einsprache; Verfügungsgewalt; Erwerber; Veranlagung; Mithaftenden; Grundbuchverwalter |
LU | S 97 20 | Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 2 lit. e AHVG; Art. 18 Abs. 2 Satz 2, 23 Abs. 1 AHVV. Beitragspflicht; Einkünfte von Liegenschaftenhandel; Realisierungszeitpunkt; Ermittlung des Eigenkapitals; Stichtag. Die selbständige Erwerbstätigkeit beginnt nicht erst, wenn Einkünfte erzielt werden, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in dem sie im Wirtschaftsverkehr als solche wahrnehmbar wird (Erw. 4). Für die Bewertung des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals eines Liegenschaftenhändlers ist auf den Anlagewert vor der Veräusserung bzw. Beginn der Berechnungsperiode abzustellen, und zwar unabhängig davon, ob der Veräusserungsgewinn erneut in Grundbesitz reinvestiert wurde oder nicht (Erw. 5). | Einkommen; Recht; Liegenschaft; Erwerb; Eigenkapital; Berechnung; Berechnungs; Berechnungsperiode; Beitragspflicht; Rechtsprechung; Veräusserung; Ausgleichskasse; Einkommens; Tagebuch; Realisierung; Forderung; Erwerbstätigkeit; Beiträge; Realisierungszeitpunkt; Selbständige; Steuermeldung; Versicherung; Zeitpunkt; Eigentum; Hinweis; Liegenschaften |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 512 (5A_155/2012) | Art. 972 ZGB; Grunddienstbarkeit; Klage des berechtigten Eigentümers gegen Miteigentümer des belasteten Grundstücks; Passivlegitimation. Ist im Zeitpunkt der Klageeinreichung das Eigentum eines Käufers im Tagebuch eingeschrieben, im Hauptbuch aber noch nicht eingetragen, hat sich die Klage des dienstbarkeitsberechtigten Eigentümers gegen den im Tagebuch eingeschriebenen Käufer eines Miteigentumsanteils am dienstbarkeitsbelasteten Grundstück zu richten (E. 2-4). | Tagebuch; Grundbuch; Eintragung; Hauptbuch; Klage; Eigentum; Einschreibung; Eigentums; Eigentümer; Recht; Zeitpunkt; Grundstück; Anmeldung; Klageeinreichung; Datum; Passivlegitimation; Erwerb; Urteil; Grundstücks; Stockwerkeinheit; Eigentumsübergang; Grundbuchs; Veräusserer; Erwerber; Teilbd; Veräusserung; Streitgenossen; Verfügung; Grundbuchanmeldung |
128 III 82 | Kündigung eines Mietvertrages nach Zwangsvollstreckung; Erstreckung des Mietverhältnisses nach Doppelaufruf (Art. 142 SchKG, Art. 272 OR). Der Ersteigerer einer Liegenschaft wird durch den Zuschlag im Zwangsvollstreckungsverfahren Eigentümer und kann ein bestehendes Mietverhältnis kündigen, auch wenn er noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (E. 1). Der Ersteigerer, der ein Grundstück in einer Zwangsvollstreckung mit Doppelaufruf erwirbt, kann einen langfristigen Mietvertrag ausserordentlich auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen (BGE 125 III 123 ff.). Auch bei einer Kündigung nach einem Doppelaufruf kann das Mietverhältnis unter der Voraussetzung von Art. 272 ff. OR erstreckt werden (E. 2). | Mietverhältnis; Doppelaufruf; Erstreckung; Erwerber; Kündigung; Mieter; Mietvertrag; Zwangsvollstreckung; Mietverträge; Ersteigerer; Grundbuch; Mietverhältnisse; Recht; Eigentümer; Möglichkeit; Aufruf; Interesse; Mietverhältnisses; Liegenschaft; Grundstück; Vermieter; Eintrag; Grundpfandgläubiger; Interessen; Erstreckungsausschluss |