Art. 97 CPC dal 2024

Art. 97 Informazione circa le spese giudiziarie
Il giudice informa la parte non patrocinata da un avvocato sull’importo presumibile delle spese giudiziarie, nonché sul gratuito patrocinio.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 97 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PA240008 | Unterbringung in der psychiatrischen Klinik Clienia Schlössli AG / Kostenfolgen | Verfahren; Entscheid; Unterbringung; Gesuch; Vorinstanz; Rechtspflege; Bezirksgericht; Obergericht; Klinik; Rückzug; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Bundesgericht; Einzelgericht; Mitteilung; Rechtsmittel; Kanton; Kosten; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Ursprung; Verfahrensbeteiligte; Kostenfolgen; Verfügung; Meilen; Gutachter; Beurteilung |
ZH | RB240001 | Forderung (Rechtsverweigerung) | Bezirksgericht; Vorverfahren; Recht; Obergericht; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Klage; Bezirksgerichts; Beschwerdeführers; Verfahren; Bundesgericht; Oberrichter; Rechtsverweigerung; Gemeinde; Haftungsgesetz; Rechtspflege; Parteien; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Rieke; Berufung; Entscheidung; Gerechtigkeit; Verletzungen; Beilage; öffnet |
Dieser Artikel erzielt 179 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBES.2024.81 | - | Recht; Rechtspflege; Gesuch; Partei; Parteikostenvorschuss; Apos; Gesuchs; Verfahren; Konto; Urteil; Beschwerdegegner; Gericht; Gewährung; Entscheid; Bundesgericht; Parteikostenvorschusses; Prozesskostenvorschuss; Bundesgerichts; Obergericht; Rechtsanwalt; Amtsgerichtspräsident; Leistung; Über; Anspruch; Eheschutzurteil; Beweis; Christoph; Rechtsbeistand; Verfügung |
SO | VWBES.2020.423 | - | Rechtspflege; Verfahren; Unterhalt; Apos; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Entscheid; Zahlung; Monika; Gesuch; Rechtsanwältin; Beschwerde; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Auslagen; Solothurn; Rechtsbeistand; Unterhaltsbeiträge; Verpflichtung; Staat; Urteil; Tochter; Kindsmutter; Kindes; Rechtsbeiständin; Schweizerischen; Unterhaltszahlungen; Beschwerdeführers; Verpflichtungen |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
133 III 645 (4A_237/2007) | Art. 74 und 92 BGG. Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen. Zwischenentscheid. Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit sind anfechtbar, wenn es auch der Endentscheid ist. Vorliegend ist die Streitwertgrenze nicht erreicht, doch stellt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 2). Regeste b Art. 274a ff. OR, Art. 83 Abs. 2 SchKG. Aberkennungsklage in Mietsachen. Erfordernis der Durchführung des Schlichtungsverfahrens. Klagen in Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen sind bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen anhängig zu machen. Dies gilt auch für die Aberkennungsklage (E. 3-5). | Recht; SchKG; Verfahren; Aberkennung; Aberkennungsklage; Rechtsöffnung; Klage; Streit; Bundesgericht; Zuständigkeit; Forderung; Urteil; Schlichtungsverfahren; Schlichtungsbehörde; Zivilsachen; Verfahrens; Bezirks; Hinweise; Bundesrecht; Gericht; Einigung; Rechtsfrage; Aberkennungsklagen; Bezirksgericht; Rechtsöffnungsverfahren; Streitigkeit |
108 Ia 11 | Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege, Anwaltsrecht. 1. Der Armenanwalt ist nicht befugt, von der von ihm vertretenen Partei eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen, auch wenn die ihm aus der Staatskasse ausgerichtete Entschädigung nicht einem vollen Honorar entspricht (E. 1). 2. Die Rechnungsstellung an die verbeiständete Partei stellt eine Standeswidrigkeit dar, die mit einem Verweis geahndet werden darf (E. 3). 3. Art. 4 BV verlangt nicht, dass der Anwalt, der sich zum Vorwurf der Verletzung der Standesregeln äussern konnte, vor dem Erlass einer solchen Disziplinarmassnahme noch besonders angehört wird (E. 4). | Recht; Entschädigung; Honorar; Rechtsanwalt; Anwalt; Armenanwalt; Urteil; Obergericht; Staat; Rechtspflege; Staatskasse; Verweis; Disziplinarmassnahme; Barauslagen; Rechnung; Anwaltsrecht; Rechnungsstellung; Standeswidrigkeit; Verletzung; Scheidungsprozess; Landgericht; Ehemann; Urteils; Betrag; Entscheid; Bundesgericht |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Ingrid Jent-Sørensen, Hans, Schmid, Haas, Oberhammer | ZPO | 2021 |
Spühler | Basler Kommentar ZPO | 2017 |