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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 97 UVG vom 2023

Art. 97 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 97 (1) Datenbekanntgabe

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG (2) bekannt geben: (3)

  • a. anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
  • b. Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
  • bbis. (4) Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer;
  • c. den für die Erhebung der Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 (5) über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;
  • d. den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 (6) über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes;
  • e. den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (7) ;
  • f. den Vollzugsorganen des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 (8) über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, des Giftgesetzes vom 21. März 1969 (9) , des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (10) sowie der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 (11) , wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesen Erlassen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
  • g. der nach Artikel 88 Absatz 1 mit der Förderung der Verhütung von Nichtberufsunfällen betrauten Institution, wenn die Daten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich sind;
  • h. den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
  • hbis. (12) dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (13) gegeben ist;
  • i. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
  • 1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
  • 2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
  • 3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
  • 4. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 (14) über Schuldbetreibung und Konkurs,
  • 5. (15) den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB (16) ,
  • 6. (17)
  • 1bis Die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Daten dürfen nach den Artikeln 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (18) gegen die Schwarzarbeit bekannt gegeben werden. (19)

    2 Daten dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 (20) über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.

    3 Personendaten, die sich auf einen Unfall oder auf eine Berufskrankheit beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG ausnahmsweise Dritten bekannt gegeben werden, wenn es die Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erfordert. Überwiegende Privatinteressen müssen gewahrt bleiben.

    4 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.

    5 Ärzte und Ärztinnen, die als Spezialisten oder Spezialistinnen der Arbeitssicherheit eingesetzt sind, bleiben an das ärztliche Berufsgeheimnis gebunden. Sie dürfen jedoch in Abweichung von Artikel 33 ATSG dem Arbeitgeber und den Organen nach Artikel 85 Absatz 1 Schlussfolgerungen über die Eignung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin für bestimmte Arbeiten mitteilen, wenn zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit dieser Person oder der anderen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein überwiegendes Interesse an einer Mitteilung besteht und wenn die Einwilligung der betroffenen Person nicht eingeholt werden kann. Diese ist in jedem Fall zu informieren.

    6 In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:

  • a. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
  • b. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
  • 7 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.

    8 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.

    9 Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.

    10 Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin den Organen nach Artikel 85 Absatz 1 oder den Spezialisten oder Spezialistinnen der Arbeitssicherheit betriebliche oder persönliche Angelegenheiten vertraulich mitgeteilt, so ist das Stillschweigen hinsichtlich der Person des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auch gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).
    (2) SR 830.1
    (3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
    (4) Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
    (5) SR 642.11
    (6) SR 661
    (7) SR 431.01
    (8) [AS 1977 2370; 1995 2766; 2006 2197 Anhang Ziff. 97. AS 2010 2573 Art. 20 Abs. 1]. Siehe heute: das BG vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (SR 930.11).
    (9) [AS 1972 430; 1977 2249 Ziff. I, 541; 1982 1676 Anhang Ziff. 10; 1984 1122 Art. 66 Ziff. 4; 1985 660 Ziff. I 41; 1991 362 Ziff. II, 403; 1997 1155 Anhang Ziff. 4; 1998 3033 Anhang Ziff. 7. AS 2004 4763 Anhang Ziff. I]
    (10) SR 814.01
    (11) SR 814.501
    (12) Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 18 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
    (13) SR 121
    (14) SR 281.1
    (15) Eingefügt durch Anhang Ziff. 29 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
    (16) SR 210
    (17) Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 18 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
    (18) SR 822.41
    (19) Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).
    (20) SR 642.21

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUS 97 352Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 2 UVG. Fristwahrung. Massgebend für die Einhaltung der dreimonatigen Beschwerdefrist gegen Einspracheentscheide des Unfallversicherers sind Art. 107 Abs. 2 UVG und die am Ort des zuständigen Gerichts bestehenden Gerichtsferienbestimmungen. Die bei einem örtlich unzuständigen Gericht nach Ablauf der 3-Monats-Frist, aber noch in der nach den dort geltenden Ferienbestimmungen verlängerten Rechtsmittelfrist eingereichte Beschwerde ist zu spät erfolgt, wenn am Ort des zuständigen Gerichts das kantonale Verfahrensrecht keine Gerichtsferien kennt.Beschwerde; Gericht; Kanton; Recht; Frist; Zuständig; Zuständige; Verfahren; Verwaltungsgericht; Kantons; Unzuständige; Unzuständigen; Beschwerdeführer; Gerichtsferien; Einsprache; Rechtzeitig; örtlich; Bestimmungen; Kantone; Einreichung; Hinweis; Hinsichtlich; Luzern; Entscheid; Einspracheentscheid; Erwachsen; Verfahrensrecht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    126 V 119Art. 68 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 UVG; Art. 22a VwVG: Fristenstillstand. Der in Art. 22a VwVG geregelte Fristenstillstand ist auf die Frist zur Einsprache gegen Verfügungen sämtlicher Unfallversicherer anwendbar. Frist; Fristen; Fristenstillstand; Einsprache; Ersatzkasse; Sozialversicherung; Gericht; Verfügung; Verwaltungsverfahren; Beschwerde; Unfallversicherer; Versicherer; Urteil; Verfahren; Gesetzgeber; Rechtslage; Entscheid; Bereich; Versicherungsgericht; Mindeststandard; Eidg; Anwendbarkeit; Sozialversicherungszweige; Kantonale; Kantons; Rechtsuchenden; Regel; Gleichbehandlung; Registrierte; Sozialversicherungsgericht
    125 V 332Art. 4 BV; Art. 96 UVG; Art. 19 VwVG; Art. 57 ff. BZP: Beizug von Gutachten aus andern Verfahren. Wenn die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) von dritter Seite in Auftrag gegebene Gutachten beizieht und verwertet, sind nicht die verfahrensmässigen Anforderungen für von ihr selber eingeholte Expertisen gemäss VwVG und BZP massgebend; die Parteirechte des Versicherten sind in solchen Fällen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Beweiswürdigung zu wahren. Gutachten; Verfahren; Verfahren; Verwaltungs; Gehör; MEDAS; Mitwirkung; Unfall; Verfahrens; Entscheid; Auftrag; Einsprache; Stellung; Akten; IV-Stelle; Mitwirkungs; Kantons; Holte; Recht; Begutachtung; Basel; Gutachter; Beschwerde; Gelegenheit; Beweismittel; Unfallversicherung; Invalidenversicherung; Verfügung; Einspracheentscheid; MEDAS-Gutachten

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    BVGE 2014/42DatenschutzPerson; Interesse; BGÖ; Auskunft; Personen; Beschwerde; Arbeit; Dokument; Öffentlichkeit; Ressen; Daten; Personalverleih; Liegende; Kommentar; Zugang; Betrieb; Liegenden; Amtliche; Personendaten; Betriebe; Vorliegenden; Interessen; Geheimhaltung; Dokumente; Vorinstanz; Lohnsumme; Öffentlichkeitsgesetz
    A-5111/2013DatenschutzPerson; Beschwerde; Bundes; Interesse; Stanz; Vorinstanz; Auskunft; Liegende; Liegenden; Öffentlichkeit; Recht; Bundesverwaltung; Beschwerdeführenden; Arbeit; Bundesverwaltungsgericht; Daten; Personalverleih; Dokument; Personen; Vorliegenden; Betrieb; Beschwerdeführer; Zugang; Amtliche; Interessen; Betriebe; Vollzug
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