Art. 97 (1) Datenbekanntgabe
1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG (2) bekannt geben: (3)
2 Daten dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 (20) über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.
3 Personendaten, die sich auf einen Unfall oder auf eine Berufskrankheit beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG ausnahmsweise Dritten bekannt gegeben werden, wenn es die Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erfordert. Überwiegende Privatinteressen müssen gewahrt bleiben.
4 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.
5 Ärzte und Ärztinnen, die als Spezialisten oder Spezialistinnen der Arbeitssicherheit eingesetzt sind, bleiben an das ärztliche Berufsgeheimnis gebunden. Sie dürfen jedoch in Abweichung von Artikel 33 ATSG dem Arbeitgeber und den Organen nach Artikel 85 Absatz 1 Schlussfolgerungen über die Eignung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin für bestimmte Arbeiten mitteilen, wenn zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit dieser Person oder der anderen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein überwiegendes Interesse an einer Mitteilung besteht und wenn die Einwilligung der betroffenen Person nicht eingeholt werden kann. Diese ist in jedem Fall zu informieren.
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7 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
8 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
9 Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | S 97 352 | Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 2 UVG. Fristwahrung. Massgebend für die Einhaltung der dreimonatigen Beschwerdefrist gegen Einspracheentscheide des Unfallversicherers sind Art. 107 Abs. 2 UVG und die am Ort des zuständigen Gerichts bestehenden Gerichtsferienbestimmungen. Die bei einem örtlich unzuständigen Gericht nach Ablauf der 3-Monats-Frist, aber noch in der nach den dort geltenden Ferienbestimmungen verlängerten Rechtsmittelfrist eingereichte Beschwerde ist zu spät erfolgt, wenn am Ort des zuständigen Gerichts das kantonale Verfahrensrecht keine Gerichtsferien kennt. | Beschwerde; Gericht; Kanton; Recht; Frist; Zuständig; Zuständige; Verfahren; Verwaltungsgericht; Kantons; Unzuständige; Unzuständigen; Beschwerdeführer; Gerichtsferien; Einsprache; Rechtzeitig; örtlich; Bestimmungen; Kantone; Einreichung; Hinweis; Hinsichtlich; Luzern; Entscheid; Einspracheentscheid; Erwachsen; Verfahrensrecht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
126 V 119 | Art. 68 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 UVG; Art. 22a VwVG: Fristenstillstand. Der in Art. 22a VwVG geregelte Fristenstillstand ist auf die Frist zur Einsprache gegen Verfügungen sämtlicher Unfallversicherer anwendbar. | Frist; Fristen; Fristenstillstand; Einsprache; Ersatzkasse; Sozialversicherung; Gericht; Verfügung; Verwaltungsverfahren; Beschwerde; Unfallversicherer; Versicherer; Urteil; Verfahren; Gesetzgeber; Rechtslage; Entscheid; Bereich; Versicherungsgericht; Mindeststandard; Eidg; Anwendbarkeit; Sozialversicherungszweige; Kantonale; Kantons; Rechtsuchenden; Regel; Gleichbehandlung; Registrierte; Sozialversicherungsgericht |
125 V 332 | Art. 4 BV; Art. 96 UVG; Art. 19 VwVG; Art. 57 ff. BZP: Beizug von Gutachten aus andern Verfahren. Wenn die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) von dritter Seite in Auftrag gegebene Gutachten beizieht und verwertet, sind nicht die verfahrensmässigen Anforderungen für von ihr selber eingeholte Expertisen gemäss VwVG und BZP massgebend; die Parteirechte des Versicherten sind in solchen Fällen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Beweiswürdigung zu wahren. | Gutachten; Verfahren; Verfahren; Verwaltungs; Gehör; MEDAS; Mitwirkung; Unfall; Verfahrens; Entscheid; Auftrag; Einsprache; Stellung; Akten; IV-Stelle; Mitwirkungs; Kantons; Holte; Recht; Begutachtung; Basel; Gutachter; Beschwerde; Gelegenheit; Beweismittel; Unfallversicherung; Invalidenversicherung; Verfügung; Einspracheentscheid; MEDAS-Gutachten |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
BVGE 2014/42 | Datenschutz | Person; Interesse; BGÖ; Auskunft; Personen; Beschwerde; Arbeit; Dokument; Öffentlichkeit; Ressen; Daten; Personalverleih; Liegende; Kommentar; Zugang; Betrieb; Liegenden; Amtliche; Personendaten; Betriebe; Vorliegenden; Interessen; Geheimhaltung; Dokumente; Vorinstanz; Lohnsumme; Öffentlichkeitsgesetz |
A-5111/2013 | Datenschutz | Person; Beschwerde; Bundes; Interesse; Stanz; Vorinstanz; Auskunft; Liegende; Liegenden; Öffentlichkeit; Recht; Bundesverwaltung; Beschwerdeführenden; Arbeit; Bundesverwaltungsgericht; Daten; Personalverleih; Dokument; Personen; Vorliegenden; Betrieb; Beschwerdeführer; Zugang; Amtliche; Interessen; Betriebe; Vollzug |