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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 97 AHVG vom 2023

Art. 97 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 97 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 97 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2011/320Entscheid Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG. Substitution der Revisionsbegründung einer Veränderung der laufenden Invalidenrente durch die Wiedererwägungsbegründung. Anwendungsfall der Begründungssubstitution auf der Stufe Einspracheentscheid (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2012, IV 2011/320) Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2012 Arbeit; Beschwerde; Verfügung; Kranführer; IV-act; Beschwerdeführer; Arbeitsfähigkeit; Sprach; Versichert; Januar; Versicherte; Hätte; Revision; November; Beschwerdegegnerin; Adaptiert; Adaptierte; Invalidenrente; Gutachten; Wiedererwägung; Tätigkeit; Einsprache; Tätig; Arbeitsunfähigkeit; Adaptierten; Beschwerdeführers
SGEL 2004/16Entscheid Art. 11 Abs. 2 ATSV, Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 9b (bzw. neu Art. 27) ELG.Die Entscheidung über den bestrittenen Entzug der aufschiebenden Wirkung in einer einsprachefähigen Verfügung der EL in einem förmlichen Einspracheentscheid ist zu tolerieren. Dagegen ist die nachträgliche Anordnung eines in der Verfügung vergessenen Entzugs der aufschiebenden Wirkung während des Einspracheverfahrens nurmehr in einer separaten verfahrensleitenden Zwischenverfügung möglich. Diese ist direkt beim Richter anfechtbar (Art. 52 Abs. 1 ATSG), da eine formelle und materielle richterliche Überprüfung der Rechtmässigkeit eines Entzugs der aufschiebenden Wirkung unumgänglich ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2004, EL 2004/16). Wirkung; Aufschiebende; Einsprache; Aufschiebenden; Entzug; Beschwerde; Verfügung; Müsse; Richter; Verwaltung; Einspracheentscheid; Einspracheverfahren; Zwischenverfügung; Beschwerdeführer; Überprüfung; Ergänzungsleistung; Gallen; Anpassung; Sozialversicherung; Entzugs; Anordnung; Ergänzungsleistungen; Antrag; Würde; Wiederherstellung; Interesse

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2011/320Entscheid Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG. Substitution der Revisionsbegründung einer Veränderung der laufenden Invalidenrente durch die Wiedererwägungsbegründung. Anwendungsfall der Begründungssubstitution auf der Stufe Einspracheentscheid (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2012, IV 2011/320) Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2012 Arbeit; Beschwerde; Verfügung; Kranführer; IV-act; Rente; Beschwerdeführer; Arbeitsfähigkeit; Rente; Revision; Beschwerdegegnerin; Adaptiert; Invalidenrente; Adaptierte; Wiedererwägung; Gutachten; Einsprache; Recht; Arbeitsunfähigkeit; Invalidenkarriere; Hilfsarbeit; Adaptierten; Beschwerdeführers; Gallen; Halbe; Arbeite; MEDAS; Kantons; Zumutbar; Begründung
SGEL 2004/16Entscheid Art. 11 Abs. 2 ATSV, Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 9b (bzw. neu Art. 27) ELG.Die Entscheidung über den bestrittenen Entzug der aufschiebenden Wirkung in einer einsprachefähigen Verfügung der EL in einem förmlichen Einspracheentscheid ist zu tolerieren. Dagegen ist die nachträgliche Anordnung eines in der Verfügung vergessenen Entzugs der aufschiebenden Wirkung während des Einspracheverfahrens nurmehr in einer separaten verfahrensleitenden Zwischenverfügung möglich. Diese ist direkt beim Richter anfechtbar (Art. 52 Abs. 1 ATSG), da eine formelle und materielle richterliche Überprüfung der Rechtmässigkeit eines Entzugs der aufschiebenden Wirkung unumgänglich ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2004, EL 2004/16). Aufschiebende; Einsprache; Aufschiebenden; Beschwerde; Entzug; Verfügung; Recht; Richter; Verwaltung; Einspracheentscheid; Einspracheverfahren; Über; Müsse; Ergänzungsleistung; Beschwerdeführer; Zwischenverfügung; Überprüfung; Entzugs; Anordnung; Anpassung; Sozialversicherung; Gallen; Interesse; Antrag; Entscheid; Ergänzungsleistungen; Verfahrensleitende; Hauptverfahren; Versicherungsgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 V 407Art. 9b ELG, Art. 97 AHVG und Art. 54 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ATSG; Art. 97 Abs. 2 und 4 lit. b AHVG (je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 27 Abs. 1 ELV und Art. 47 Abs. 1 AHVG (je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 49, 52 und 56 ATSG: Aufschiebende Wirkung. Einsprachen gegen Verfügungen und Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Erw. 3).
Beschwerde; Aufschiebende; Verfügung; Verfügungen; Rente; Ergänzungsleistung; Einsprache; Rückerstattung; Ergänzungsleistungen; Unrechtmässig; Recht; Rückforderung; Verwaltung; Hinweis; Bezogener; Renten; Erlass; Beschwerden; Gerichtet; Verwaltungs; Einspracheentscheide; Leistung; Entziehen; Aufschiebenden; Leistungen; Geldleistung; Entzogen; Ausgleichskasse; Rechtskräftig
129 V 370Art. 97 Abs. 2 AHVG; Art. 41 und 81 IVG; Art. 88bis IVV; Art. 55 Abs. 3 VwVG; Art. 54 Abs. 1, Art. 55 Abs. 2 und Art. 56 ATSG: Aufschiebende Wirkung; Dauer. Bestätigung der Rechtsprechung gemäss BGE 106 V 18, wonach der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert. Verwaltung; Beschwerde; Revision; Verfügung; Aufschiebende; Revisionsverfügung; Aufschiebenden; Sozialversicherung; Abklärung; Rechtsprechung; Entzug; Rente; Hilflosenentschädigung; Vorsorgliche; Massnahme; Rückweisung; Leistung; Anspruch; Angefochtene; Bundes; Entscheid; Urteil; Kantons; Praxis; Renten; Hilflosigkeit; Aufhebung; Suspensiveffekt; Grades

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1288/2008InvaliditätsbemessungBeschwerde; Verfügung; Beschwerdeführerin; IV-Stelle; Rente; Arbeit; Aufschiebende; IV-Akt; Einsprache; Beurteilung; Arbeitsfähigkeit; Gesundheit; Renten; Vorinstanz; Aufschiebenden; Psychiatrische; Einspracheentscheid; Gutachter; Psychische; Basel; Bericht; Invalidität; Entscheid; Verwaltung; Stellung; Bundesverwaltungsgericht; Abklärung; Urteil; Verlauf; Gesundheitszustand
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