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Obligationenrecht (OR)

Art. 961d OR vom 2023

Art. 961d Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 961d

1 Auf die zusätzlichen Angaben im Anhang zur Jahresrechnung, die Geldflussrechnung und den Lagebericht kann verzichtet werden, wenn:

  • 1. das Unternehmen einen Abschluss oder eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt; oder
  • 2. eine juristische Person, die das Unternehmen kontrolliert, eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt. (1)
  • 2 Es können eine Rechnungslegung nach den Vorschriften dieses Abschnitts verlangen:

  • 1. Gesellschafter, die mindestens 10 Prozent des Grundkapitals vertreten;
  • 2. 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder;
  • 3. jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 961d Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLC210022EhescheidungRecht; Auskunft; Auskunfts; Gesellschaften; Ttmm; Klägers; Beklagten; Unterhalt; Rechtlich; Unterhalts; Edition; Berufung; Gesellschaften; Rechtsbegehren; Auskunftsbegehren; Offenlegung; Sämtlicher; Entscheid; Ansprüche; Relevant; Rechtsschutzinteresse; Vorderrichter; Dispositiv; Vermögens; Güter; Informationen; Güterrechtlich; Kreditkarten; Konto; Dispositivziffer
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