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Obligationenrecht (OR)

Art. 961c OR vom 2023

Art. 961c Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 961c D. Lagebericht

1 Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende des Geschäftsjahres unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen.

2 Der Lagebericht muss namentlich Aufschluss geben über:

  • 1. die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
  • 2. die Durchführung einer Risikobeurteilung;
  • 3. die Bestellungs- und Auftragslage;
  • 4. die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit;
  • 5. aussergewöhnliche Ereignisse;
  • 6. die Zukunftsaussichten.
  • 3 Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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