Art. 96 LADI1 dal 2024

Art. 96 (1) Utilizzazione del numero d’assicurato dell’AVS
Per adempiere i loro compiti legali, i servizi incaricati di eseguire la presente legge sono autorizzati a utilizzare sistematicamente il numero d’assicurato dell’AVS conformemente alle disposizioni della LAVS (2) .
(1) Nuovo testo giusta l’all. n. 14 della lla LF del 23 giu. 2006 (Nuovo numero d’assicurato dell’AVS), in vigore dal 1° dic. 2007 (RU 2007 5259; FF 2006 471).(2) RS 831.10
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2008/65 | Entscheid Art. 44 Abs. 1 lit.a i.V.m. Art. 30 AVIV, Erhöhter Beweisgrad betreffend Verschulden. Entlassung muss mindestens eventualvorsätzlich herbeigeführt worden sein, wobei dieses Verhalten klar feststehen muss (überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht). Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Verweigerung der Ermächtigungserteilung begründet keinen Eventualvorsatz hinsichtlich Kündigung. Art. 28 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 88 Abs. 1 lit. d AVIG: Ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke. Das Erfordernis, die Arbeitgeber in jedem Einzelfall zur Auskunftserteilung zu bevollmächtigen, würde in der Arbeitslosenversicherung zu einem sinn- und zweckwidrigen Ergebnis führen, namentlich bei der Abklärung einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit. Diese Lücke ist im Sinne der bisherigen Regelung zu füllen, zumal der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 28 Abs. 3 ATSG für den Bereich Arbeitslosenversicherung keine materielle Änderung der bisherigen Regelung von Art. 96 Abs. 1 aAVIG, beabsichtigte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2009, AVI 2008/65). | Arbeit; Arbeitgeber; Person; Auskunft; Auskunfts; Ermächtigung; Kündigung; Auskunftserteilung; Verhalten; Arbeitslosenversicherung; Anspruchs; Arbeitgebers; Mitwirkung; Abklärung; Anspruchsberechtigung; Verschulden; Bereich; Arbeitslosenkasse; Einstellung; Arbeitsverhältnis; Arbeitslosigkeit; Auskünfte; Einsprache; Hinweisen; Kündigungsgr; önne |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 V 385 | Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. e und Art. 96 Abs. 2 AVIG sowie Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV: Anspruchsvoraussetzung der rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit und Einstellungsgrund der Meldepflichtverletzung. Im Falle einer wiederholten Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV ohne entschuldbaren Grund ist eine Kumulation der Sanktionen gemäss Art. 42 Abs. 2 AVIV und Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG zulässig (Erw. 3.1.2: Präzisierung von BGE 125 V 193). | Arbeit; Sinne; Meldepflicht; Anspruch; Verletzung; Anspruchs; Meldung; Arbeitsunfähigkeit; Einstellung; Arbeitslosenversicherung; Anspruchsvoraussetzung; Einstellungsgr; Anspruchsberechtigung; Verhältnismässigkeitsprinzip; Taggeld; Urteil; Meldepflichtverletzung; Erwägungen; Arbeitslosenkasse; Formulars; Auskunft; Sanktion; Massgabe; Taggeldanspruch; Recht; GERHARDS |
123 V 150 | Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 104 lit. a OG. Die Verwaltungspraxis, wonach der Versicherte bei unwahren Angaben betreffend Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen in der Regel an der oberen Grenze schweren Verschuldens in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird, ist als Ermessensmissbrauch zu qualifizieren. | Einstellung; Verschulden; Arbeit; Ermessen; Verschuldens; Verwaltung; Ermessens; Arbeitslosen; Einstellungsdauer; Anspruch; Regel; Anspruchsberechtigung; Sanktion; Arbeitslosenkasse; Basel-Stadt; Grenze; Kasse; Entscheid; Einstellungstage; Öffentliche; Arbeitslosenversicherung; Arbeitsbemühungen; Behörde; Praxis; Beschwerdegegner; Schiedskommission; Verwaltungspraxis; önlicher |