VVG Art. 95a -

Einleitung zur Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 95a VVG vom 2024

Art. 95a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. Kollektive Unfall- und Krankenversicherung; Forderungsrecht des Begünstigten 95a

Aus der kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung steht demjenigen, zu dessen Gunsten die Versicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen das Versicherungsunternehmen zu.


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Art. 95a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2023/431’intimé; ’au; écembre; écision; évrier; ’assurance; Autorité; ères; écédente; égale; Chambre; ’an; ériode; éduction; ’autorité; ’employeur; édéral; ’assureur; étention; ’il; érent; épens; érieur
VDHC/2023/136Appel; Appelant; Appelante; ’appel; ’appelante; Intimée; ’intimée; Assurance; élai; ériode; était; Essai; ’assurance; ’au; ’elle; écision; éterminé; éterminée; Office; établi; Avait; Employeur; ’avait; L’appel; égal