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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 958SCC from 2023

Art. 958 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 958 I. Land register entries 1. Ownership and rights in rem

The following rights to immovable property are recorded in the land register:

  • 1. ownership;
  • 2. easements and real burdens;
  • 3. liens.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 958 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LU7H 19 98Wirtschaftliche Handänderung: Eine zeitlich unbefristet ins Grundbuch aufgenommene, vertraglich sowie öffentlich-rechtlich befristete Dienstbarkeit ist keine dauernde Beeinträchtigung im Sinn von § 2 Abs. 1 Ziff. 3 lit. c HStG.Grundstück; Handänderung; Dienstbarkeit; Rechts; Wirtschaftlich; Deponie; Rechtliche; Luzern; Grundstücks; Wirtschaftliche; Steuer; Kanton; Gesetz; Dauernd; Zivilrechtliche; Andere; Handänderungssteuer; Verwaltungsgericht; Eigentum; Baurecht; Kantons; Liegen; Betrieb; Anderen; Bewirtschaftung; Dauernde; Zivilrechtlichen; Urteil; Person
    LUJK 05 46Art. 12 Abs. 1 GBV. Grundbuchliche Anmeldungen müssen unbedingt und vorbehaltlos sein. Sie dürfen an keine Suspensivbedingung geknüpft werden (E. 2). Das Gebot der Klarheit einer Grundbuchanmeldung erfordert zudem, dass sich der Wille des Anmeldenden klar aus der Urkunde ergibt und die Anmeldung hinsichtlich des einzutragenden Rechts eindeutig und vollständig ist (E. 4).



    Art. 18a Abs. 2 BewV. Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland: Die Hauptwohnsitzbescheinigung des Käufers mit Aufenthaltsbewilligung B als Voraussetzung für die grundbuchliche Eintragung muss im Zeitpunkt der Tagebuchanmeldung vorliegen (E. 3).
    Grundbuch; Eintrag; Sonderrecht; Grundbuchverwalter; Waschküche; Beschwerde; Eintragung; Recht; Stockwerkeigentum; Anmeldung; Tagebuch; Grundstück; Begründung; Ausgeführt; Urkunde; Grundbuchamt; Müsse; Zeitpunkt; Option; Ausgestaltung; Käufer; Stockwerkeigentümer; Beschwerdeführer; Rechte; Kaufvertrag; Wille; Eintragungen; Abweisung; Grundbuchanmeldung; Waschküchen

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    107 III 139Verrechnung einer privatrechtlichen Forderung gegen den Bund mit einem öffentlichrechtlichen Anspruch des Bundes. 1. Die Frage, ob eine privatrechtliche Forderung einer Person gegen eine Verwaltungsabteilung des Bundes mit einem öffentlichrechtlichen Anspruch einer andern Verwaltungsabteilung gegen dieselbe Person verrechnet werden kann, ist nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern auf dem Zivilweg zu entscheiden (E. 1). 2. Die PTT kann als Verwaltungsabteilung des Bundes eine gegen sie gerichtete Forderung einer Person mit einer Forderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung gegen dieselbe Person verrechnen (E. 2). 3. Art. 213 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 316m SchKG schliesst die Verrechnung nur für Forderungen aus, deren Rechtsgrund in Tatsachen liegt, die nach der Bekanntmachung der Nachlassstundung eingetreten sind (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3). Verrechnung; Forderung; Recht; Bundes; Verwaltungs; Nachlassstundung; Forderungen; Person; Klage; Bigla; Eidgenossenschaft; Anspruch; Bundesgericht; Schuld; Vorliegenden; Verrechnungserklärung; Gläubiger; Nachlassverfahren; SchKG; Kaufpreisforderung; Schuldner; Liquidatorin; Kaufverträge; Verfahren; Zeitpunkt; Rechtsgr; Sachwalter; Verrechnungsrecht
    102 Ib 8Grundbuch. 1. Eintragung. Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters bei einer sich auf einen richterlichen Entscheid stützenden Anmeldung: a) im allgemeinen (Erw. 2b und 2c); b) hinsichtlich eines Entscheides, mit dem eine - vom Grundbuchamt bereits vollzogene - superprovisorische Verfügung bestätigt wird (Erw. 3). 2. Löschung. Ein bestehender Grundbucheintrag kann nicht auf dem Beschwerdeweg beseitigt werden (Erw. 3 a.E.). Grundbuch; Entscheid; Eintragung; Grundbuchamt; Verfügung; Sursee; Bauhandwerkerpfandrecht; Grundbuchverwalter; Beschwerde; Luzern; Anmeldung; Prüfung; Justiz; Richterlich; Richterliche; Grundstück; Verwaltungsvermögen; Urteil; Pfandrecht; Hodel; Löschung; Superprovisorisch; Amtsgerichtspräsident; Vorinstanz; Kantons; Justizkommission; Gericht; Richter; Gemeinde; Materiell
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