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Obligationenrecht (OR)

Art. 955a OR vom 2023

Art. 955a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 955a D. Vorbehalt anderer bundesrechtlicher Vorschriften (1)

Die Eintragung einer Firma entbindet den Berechtigten nicht von der Einhaltung anderer bundesrechtlicher Vorschriften, namentlich zum Schutz vor Täuschungen im Geschäftsverkehr.

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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