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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 955 OR dal 2023

Art. 955 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 955

L’ufficiale del registro deve vegliare d’ufficio a che gli interessati osservino le disposizioni sulla formazione delle ditte.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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