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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 952 OR dal 2023

Art. 952 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 952 IV. Succursali

1 Le succursali devono avere la stessa ditta della sede principale; è tuttavia lecito farvi aggiunte che si riferiscano alla sola succursale.

2 La ditta della succursale di un’azienda, la cui sede principale trovasi all’estero, deve inoltre indicare la sede principale e la sede della succursale, e contenere l’esplicita qualifica di succursale.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 952 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG090317FirmaTrade; Klagt; Beklagten; Keytrade; Firma; Namens; Verwechslung; Firmen; Domain; Schweiz; Recht; Zweigniederlassung; Domain-Name; Verwechslungsgefahr; Domain-Namen; Zeichen; Rechtlich; Interesse; Handel; Branch; Interessen; Handels; Kennzeichen; Verwendung; Dienstleistung; Schweizer; Geneva

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
92 I 298Handelsregister, nationale Bezeichnung in einer Firma; Art. 944 Abs. 2 OR, Art. 45 Abs. 1 und 2 HRegV. Art. 46 Abs. 3 HRegV betr. die Zulässigkeit territorialer Bezeichnungen in substantivischer Form ist auf nationale Bezeichnungen nicht anwendbar (Erw. 3). Tragweite des Begriffs "besondere Umstände" in Art. 45 HRegV (Erw. 4). Frage der Zulässigkeit des Zusatzes "(Schweiz)" für die schweizerische Niederlassung eines ausländischen Konzerns (Erw. 5, 6). Schweiz; Beschwerde; Konzern; Bezeichnung; Firma; Nationale; Bewilligung; Handels; Zusatz; HRegV; Beschwerdeführerin; Handelsregister; Gesellschaft; Sitzes; Substantivische; Substantivischer; Publikum; Bezeichnungen; Reinach; Ausländischen; Zusätze; Breite; Bekannten; Unternehmen; Hinweis; Eidg; Zugehörigkeit; Niedergelassen; Nicht
91 II 117Unlauterer Wettbewerb. Internationales Privatrecht. Begeht der VEB Carl Zeiss Jena mit der Führung dieses Namens in der Schweiz unlauteren Wettbewerb gegenüber der Firma Carl Zeiss Heidenheim? Voraussetzungen für den Schutz des Handelsnamens in der Schweiz gegen unlauteren Wettbewerb; PVÜ Art. 2 Abs. 1, 8 und 10 bis (Erw. I/1). Bestimmung des Rechts, nach welchem sich das Vorliegen unlauteren Wettbewerbs beurteilt (Erw. I/2). Unlauterer Wettbewerb wegen gegen Treu und Glauben verstossender Hervorrufung einer Namensverwechslung? UWG Art. 1 Abs. 2 lit. d (Erw. II). Massgebendes Recht für die Namensbildung einer ausländischen juristischen Person (Erw. II/2). Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht ausnahmsweise zur Überprüfung und Anwendung ausländischen Rechtes befugt ist. OG Art. 43 Abs. 1 (Erw. II/3). Massgeblichkeit des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland für die Namensbildung der Firma Carl Zeiss Heidenheim und des Rechtes der DDR für die Namensbildung des VEB Carl Zeiss Jena. Einfluss der Nichtanerkennung der DDR durch die Schweiz (Erw. II/4 und 5). Bei Rechtmässigkeit der Namensführung beider Parteien nach ihrem Heimatrecht ist die Frage des unlauteren Wettbewerbes in der Schweiz nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (Erw. II/6). Massgebende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte für die Entscheidung des vorliegenden Falles (Erw. II/7). Unlauterer Wettbewerb wegen unrichtiger Angaben eines Wettbewerbers über sich und seine Geschäftsverhältnisse? UWG Art. 1 Abs. 2 lit. b (Erw. III). Zeiss; Recht; Stiftung; Schweiz; Zeiss-Stiftung; Wettbewerb; Schweizerischen; Firma; Beklagten; Namens; Unlauter; Ausländische; Behörde; Zeiss; Bundesrepublik; Behörden; Werkstätte; Unlauteren; Heidenheim; Optische; Unternehmen; Staat; Betrieb; Deutsche; Deutschland; Partei; Person; Jena; Rechte
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