Art. 95 CPC de 2025

Art. 95 Frais Définitions
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Art. 95 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RB230027 | Nachbarrecht (Ausstand) | Gericht; Entscheid; Beschluss; Gerichtsschreiber; Verfahren; Erwägung; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Ausstand; Gerichtsschreiberin; Erwägungen; Parteien; Nichtigkeit; Beschwerdeschrift; Gehör; Ausstandsgesuch; Hinweis; Behauptung; Richter; Akten; Beschlusses; Gehörs; Entscheide; Gerichtsbesetzung; Verfügung; Protokoll; Bezirksrichter |
ZH | RA240006 | Arbeitsrechtliche Forderung (Rechtsverzögerung) | Vorinstanz; Klage; Rechtspflege; Rechtsverzögerung; Gesuch; Verfahren; Kostenvorschuss; Gewährung; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Frist; Klagebegründung; Gericht; Verfügung; Sinne; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Pfäffikon; Streitwert; Beilage; Eingabe; Dispositiv-Ziffern; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Beschwerdeinstanz; Frist; Parteien; Kantons; Zivilkammer; Leitende |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VR180005 | Rekurs gegen Verrechnungsanzeige | Rekurrent; Recht; Rekurrenten; Verrechnung; Rekurs; Gericht; Rekursgegnerin; Prozesskosten; Bezirksgericht; Verfahren; Zahlung; Gerichtskosten; Beschluss; Winterthur; Verfügung; Prozesskostenvorschüsse; Schuld; Forderung; Rechtsmittel; Obergericht; Verfahrens; Zeitpunkt; Rechtspflege; Entschädigung; Entscheid; Zahlungspflicht; Rückforderung |
ZH | VB180007 | Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Juli 2018 (FP170029-F) | Entscheid; Recht; Verfügung; Vorinstanz; Massnahme; Kindes; Aufsicht; Aufsichts; Verfahren; Begründung; Vollstreckbarkeit; Entscheide; Rechtsmittel; Massnahmen; Anordnung; Parteien; Aufsichtsbeschwerde; Beklagten; Entscheides; Kindesvertreter; Verfahrens; Aufsichtsbehörde; Schule; Obergericht |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 153 (4A_479/2018) | Art. 104 ff. und 313 ZPO; Anschlussberufung, Kostenverteilung. Fällt eine Anschlussberufung infolge des Rückzuges der Berufung dahin, hat grundsätzlich der Hauptberufungskläger dem Anschlussberufungskläger die diesem in Zusammenhang mit der Anschlussberufung entstandenen Kosten zu ersetzen. Wenn mit der Anschlussberufung eigenständige Anträge gestellt wurden, kann sich eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen, worüber das Gericht nach Ermessen entscheidet (E. 3). | Anschlussberufung; Berufung; Prozesskosten; Verfahren; Urteil; Recht; Gericht; Rückzug; Vorinstanz; Verteilung; Zivilprozess; Ermessen; Aufwand; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Hauptberufungskläger; Anschlussberufungskläger; Parteien; Obergericht; Berufungsverfahren; Dahinfallen; Rechtsmittel; Kostenverteilung; Grundsatz; Klage; Parteientschädigung; Kommentar; Rückzuges; Zusammenhang |
144 III 164 (5A_391/2017) | Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO. Parteientschädigung; Kosten der berufsmässigen Vertretung. Bei der Festlegung der Parteientschädigung darf grundsätzlich nicht überprüft werden, ob die berufsmässige Vertretung als solche notwendig war (E. 3). | Vertretung; Parteien; Recht; Parteientschädigung; Notwendigkeit; Obergericht; Anwalt; Auslagen; Beizug; Botschaft; Aufwand; Anwalts; Urteil; Bundesgericht; Tarif; Verfahren; Richter; Richteramt; Rechtspflege; Fällen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Ingrid Jent-Sørensen, Hans, Schmid, Haas, Schweizer, Oberhammer | Schweizerische Zivilprozessordnung | 2021 |
Ingrid Jent-Sørensen, Hans, Schmid, Haas, Schweizer, Oberhammer | Schweizerische Zivilprozessordnung | 2021 |