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Legge sulle dogane (LD)

Art. 95 LD dal 2023

Art. 95 Legge sulle dogane (LD) drucken

Art. 95 Compiti di natura non doganale

1 L’UDSC collabora all’esecuzione di disposti federali di natura non doganale, per quanto questi disposti lo prevedano.

1bis Nell’ambito dei propri compiti, esso sostiene la lotta contro il riciclaggio di denaro e contro il finanziamento del terrorismo. (1)

2 Se i tributi sono a destinazione vincolata, l’UDSC deduce dal provento lordo le proprie spese di riscossione.

(1) Introdotto dal n. I 5 della LF del 3 ott. 2008 concernente l’attuazione delle Raccomandazioni rivedute del Gruppo d’azione finanziaria, in vigore dal 1° feb. 2009 (RU 2009 361; FF 2007 5687).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 193 (5A_882/2010)Art. 72 Abs. 2 lit. b, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 95 und 98 BGG; Rechtsnatur eines Entscheides über eine Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB. Die Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB stellt eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis dar, die in engem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und vermögensrechtlicher Natur ist (E. 1.1). Das Urteil über eine solche Schuldneranweisung ist grundsätzlich ein materielles Endurteil und keine vorsorgliche Massnahme (E. 1.2).
Regeste b
Art. 289 Abs. 2 und Art. 291 ZGB; Subrogation des Gemeinwesens in das Recht, eine Schuldneranweisung zu verlangen. Bevorschusst ein Gemeinwesen die Kinderunterhaltsbeiträge, so geht das Recht, die Schuldneranweisung zu verlangen, von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen über. Das Gemeinwesen hat in der Folge auch das Recht, für künftige, noch nicht fällige Unterhaltsbeiträge die Schuldneranweisung zu verlangen. Die Anordnung der Schuldneranweisung ist ein Ermessensentscheid, der sowohl die Berücksichtigung der Situation des säumigen Unterhaltsschuldners wie auch des Staates als Subrogationsgläubiger der Unterhaltsforderung erlaubt (E. 2 und 3).
Schuldner; Schuldneranweisung; Unterhalt; Gemeinwesen; Recht; Beschwerde; Urteil; Kindes; Entscheid; Künftige; Kinder; Subrogation; Anweisung; Unterhaltsbeiträge; Rechte; Bundesgericht; Gemeinde; Fällig; Trete; Beschwerdeführerin; Gericht; Unterhaltsanspruch; Massnahme; HEGNAUER; Lenzburg; Subrogierende; Botschaft;
128 IV 201Harte Pornographie (Art. 197 Ziff. 3 StGB); Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK). Die Bestrafung wegen des Vertriebes von pornographischen Magazinen und Videofilmen, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten bzw. mit menschlichen Ausscheidungen zum Inhalt haben, verstösst auch dann nicht gegen die Meinungsäusserungsfreiheit, wenn mit diesen Erzeugnissen ausschliesslich interessierte und eingeweihte Erwachsene bedient werden (E. 1). Art. 20 StGB. Rechtsirrtum verneint (E. 2). Urheberrechtsverletzung (Art. 67 Abs. 1 lit. e, lit. f und Abs. 2 URG); Verwendung zum Eigengebrauch (Art. 19 URG). Der Inhaber eines Geschäfts, der im Handel erhältliche Werkexemplare vollständig oder weitgehend vollständig vervielfältigt und die Kopien an Kunden zu deren Eigengebrauch veräussert, erfüllt den Tatbestand der Urheberrechtsverletzung (E. 3). Recht; Beschwerde; Kopie; Beschwerdeführer; Recht; Werke; Kopien; Urheber; Werkexemplare; Pornographische; Handlungen; Eigengebrauch; Gericht; Schutz; Pornographie; Entscheid; Meinung; Meinungsäusserung; Darstellung; Urheberrecht; Darstellungen; Kunde; Menschlichen; Meinungsäusserungsfreiheit; Ausscheidungen; Bundesgesetz; Gewalttätigkeiten; Videofilm; Erwachsene

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-7949/2015UrheberrechtBeschwerde; Antrag; Akten; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Akteneinsicht; Antrags; Antragsteller; Hilfeleistung; Vorinstanz; Antragstellerin; Interesse; Recht; Zollverwaltung; Rechtlich; Verfahren; Geheim; Beweis; Interessen; Verfügung; Urteil; Geschäftsgeheimnis; Geschäftsgeheimnisse; Fälschungen; Geheimhaltung; Sachverhalt; Immaterialgüter; Anspruch; Zurückbehalten
A-5254/2014ZölleRecht; Bundes; Beschwerde; Einziehung; Zollverwaltung; Beschwerdeführer; Recht; Vernichtung; Rechtliche; Verordnung; Banknoten; Vorinstanz; Beschlagnahme; Verwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Vorliegen; Verfügung; Verfahren; Grundlage; Kontrolle; Schweiz; Gesetze; Barmittel; Rechtlichen; Genügen; Gesetzes; Vertreten; Vorliegenden
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