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Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM)

Art. 95 VEGM vom 2022

Art. 95 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 95 Kosten in Verbindung mit der Erstattung eines Gutachtens und Prozesskostenhilfe

(1) Hat der Präsident der Grossen Kammer nach Artikel 44 Absatz 7 und Artikel 93 Absatz 3 eine Partei des innerstaatlichen Verfahrens aufgefordert, sich am Verfahren zur Erstattung eines Gutachtens zu beteiligen, wird die von dieser Partei aufgeworfene Frage der Kostenerstattung nicht vom Gerichtshof entschieden, sondern gemäss dem Recht und der Praxis der Hohen Vertragspartei geregelt, deren Hoheitsgewalt das ersuchende Gericht untersteht.(2) Die Bestimmungen des Kapitels XII gelten entsprechend, wenn der Präsident der Grossen Kammer nach Artikel 44 Absatz 7 und 94 Absatz 3 eine Partei des innerstaatlichen Verfahrens aufgefordert hat, sich am Verfahren zur Erstattung eines Gutachtens zu beteiligen, und die Partei nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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