Art. 95 (1) Kostenübernahme und Posttaxen
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2 Der AHV-Ausgleichsfonds übernimmt die Posttaxen, die sich aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben. (9) Sie werden der Post pauschal vergütet. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Umfang der Pauschalfrankatur.
3 Die Kosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle bei der Durchführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 (10) über die Familienzulagen in der Landwirtschaft erwachsen, sowie die Aufwendungen für die Pauschalfrankatur werden nach Massgabe der Artikel 18 Absatz 4 und 19 des genannten Gesetzes gedeckt. (11)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81).BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 V 404 | Art. 42 Abs. 1 und Art. 95a AHVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 39 Abs. 1 IVG; Art. 42 Abs. 1 und Art. 81 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 anwendbar gewesenen Fassung); Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 ZGB: Begriff des Wohnsitzes als Voraussetzung für den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente und eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung. In Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine ausserordentliche Rente und eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ist unter dem Begriff Wohnsitz "im Sinne des Zivilgesetzbuches" jener des Wohnsitzes nach Art. 23 Abs. 1 ZGB zu verstehen, also derjenige des frei gewählten Wohnsitzes unter Ausschluss des abgeleiteten Wohnsitzes bevormundeter Personen nach Art. 25 Abs. 2 ZGB (Erw. 5 und 6). | Droit; Domicile; D'assurance; Notion; Clause; Civil; Rente; Suisse; Sociale; L'assurance; Assurances; Ressortissant; Ressortissants; Wohnsitz; Avait; Consid; L'assurance-invalidité; Convention; Suppression; Extraordinaire; Concerne; été; Révision; Conclu; Tribunal; Sociales; Celle; Wohnsitzes; Même |