OR Art. 946 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 946 OR vom 2025

Art. 946 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 946 Ausschliesslichkeit der
eingetragenen Firma

1 Eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma (1) darf von keinem andern Geschäftsinhaber an demselben Orte verwendet werden, selbst dann nicht, wenn er den gleichen Vor- und Familiennamen hat, mit dem die ältere Firma gebildet worden ist.

2 Der neue Geschäftsinhaber hat in einem solchen Falle seinem Namen in der Firma einen Zusatz beizufügen, durch den diese deutlich von der älteren Firma unterschieden wird.

3 Gegenüber einer an einem andern Orte eingetragenen Einzelfirma (1) bleiben die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb vorbehalten.

(1) (2)
(2) Heute: Firma.

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZK.2015.14 (AG.2016.80)vorsorgliche Massnahmen unbefugter Firmengebrauch (Art. 965 OR) / Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWGGesuch; Gesuchs; Firma; Gesuchsgegnerin; Dachtec; Firmen; Massnahme; Loosli; Gericht; DachTec; Verwechslungsgefahr; Handelsregister; Spengler; Fahrzeug; E-Mail-Adresse; Schweiz; Kennzeichen; Domain; Parteien; Verletzung; Element; Domainname; Appellationsgericht; Bedachungen; Spenglerei; Massnahmen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 220Firmenrecht (Art. 944 ff. OR, 950 OR); Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Positive Publizitätswirkung der Eintragung im Handelsregister (E. 3). Eine Aktiengesellschaft kann ihre Firma unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung frei wählen; diese Grundsätze, darunter das Täuschungsverbot, hat der Handelsregisterführer von Amtes wegen zu beachten (Art. 955 OR). Anders die Verwechslungsgefahr (Art. 944 Abs. 1 OR), die auf Begehren eines Betroffenen hin geprüft wird. Wer gegen die gesetzlichen Bestimmungen der Firmenbildung und -gebrauchspflicht verstösst, haftet dem Dritten aus Art. 41 OR (E. 4a-c). Haftung aus erwecktem Konzernverhalten (E. 4e)? Stellt die späte Erhebung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Zivilprozess ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar? Folgen dieses Vorgehens (E. 4d). Recht; Firmen; Handelsregister; Gesellschaft; Beklagten; Aberkennung; Passiv; Passivlegitimation; Rechtsöffnung; Vertrag; Forderung; Aberkennungsklage; Täuschung; Management; Verhalten; Eintrag; Service; Financier; Services; Financiers; Eintragung; Firma; Handelsgericht; Rechtsöffnungsverfahren; Schaden; Berufung; Kaufvertrag; Tochtergesellschaft; Associés; Vertragspartnerin
116 II 614Markenrecht; unlauterer Wettbewerb; Namensrecht. 1. Beurteilung von Kollisionsfällen zwischen Marken- und Wettbewerbsrecht einerseits und Namensrecht anderseits aufgrund wertender Interessenabwägung; Zulässigkeit wettbewerbsrechtlicher Beschränkungen des Namensrechts zugunsten berühmter prioritätsälteren Marken (E. 5). 2. Einschränkung des Rechts auf Verwendung des eigenen Namens im Geschäftsverkehr (E. 6). Marke; Namen; Namens; GUCCI; Gucci; Recht; Marken; Beklagten; Wettbewerb; Handelsgericht; Namensrecht; Produkte; PAOLO; Benutzung; Rechtsprechung; Interesse; Urteil; Guccio; Bezeichnung; Interessen; Verwendung; Geschäftsverkehr; IR-Marke; Schutz; Bundesgericht; Verbot; Verwechslungsgefahr; üngeren

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4719/2010Handelsregister- und FirmenrechtFirmen; Firma; Vorinstanz; Handels; Handelsregis; Handelsregister; Recht; Bundes; Stesag; Verfü; Verfügung; Basel; Identität; Firmenidentität; Gesellschaft; Firmenänderung; Kantons; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Prüfung; Weisung; Rechtsform; Kleinschreibung; Bestimmungen; Bundesgericht; Richter