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Code civil suisse (CC)

Art. 940 CC de 2023

Art. 940 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 940 2. Possesseur de mauvaise foi

1 Le possesseur de mauvaise foi doit restituer la chose et indemniser l’ayant droit de tout le dommage résultant de l’indue détention, ainsi que des fruits qu’il a perçus ou négligé de percevoir.

2 Il n’a de créance en raison de ses impenses que si l’ayant droit eût été dans la nécessité de les faire lui-même.

3 Il ne répond que du dommage causé par sa faute, aussi longtemps qu’il ignore ? qui la chose doit être restituée.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 940 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-06-3Rückforderung aus KaufvertragRecht; Reich; Klagten; Parzelle; Wendung; Rufung; Stück; Vertrag; Grundstück; Grundbuch; Beklagten; Cherung; Bewilligung; Bünden; Berufung; Graubünden; Spruch; Vertrag; Kanton; Gemeinde; Partei; Dungen; Bereicherung; Wendungen; Verwendung; Inspektorat

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 III 69Art. 1112 OR. Grobfahrlässige Entgegennahme eines Checks vom Nichtberechtigten. Begriff des Abhandenkommens im Sinne von Art. 1112 OR (E. 3a). Ansprüche des Berechtigten gegen die Bank, die bösgläubig oder grobfahrlässig einen Check vom Nichtberechtigten entgegengenommen hat (E. 3b). Prüfungs- und Erkundigungspflichten der Bank bei der Entgegennahme von Checks; Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 1112 OR (E. 3c). Prüfungspflicht bei der Kontoeröffnung (E. 3d). Berücksichtigung von Umständen, für die der Berechtigte einzustehen hat (E. 4). Check; Checks; Firma; Konto; Schaden; Kunde; Kunden; Umstände; Urteil; Fahrlässig; Prüfung; Recht; Berechtigte; BAUMBACH/HEFERMEHL; Grobe; Prüfungs; Organ; Vorinstanz; Schadenersatz; Datensysteme; Firma; BAUMBACH/HEFERMEHL; Umständen; Prüfen; Grobfahrlässig; Entgegennahme; Verpflichtet; Kontoeröffnung; Fahrlässigkeit; Sinne
120 II 191Bösgläubiger Besitz einer beweglichen Sache; besitzesrechtlicher Schadenersatzanspruch infolge bösgläubigen Besitzes; Subrogation in die Verantwortlichkeitsansprüche (Art. 934 Abs. 1 und Art. 940 Abs. 1 ZGB; Art. 72 Abs. 1 VVG). Der besitzesrechtliche Schadenersatzanspruch des Berechtigten gegenüber dem bösgläubigen Besitzer besteht neben dem Anspruch auf Herausgabe der Sache; er ist quasi-akzessorischer Natur und kann immer dann geltend gemacht werden, wenn der Herausgabeanspruch gegeben ist oder einmal gegeben war. Der Berechtigte kann die Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber jedem Herausgabepflichtigen für die Zeit geltend machen, während der dieser die Sache in bösem Glauben besitzt oder besessen hat. Vorenthaltung im Sinne von Art. 940 Abs. 1 ZGB setzt grundsätzlich nicht voraus, dass die Sache vom Berechtigten bereits herausverlangt worden ist. Es genügt vielmehr, dass eine Pflicht zur Herausgabe besteht (E. 3c/aa). Die Anwendung von Art. 940 Abs. 3 ZGB, wonach der Besitzer nur für den Schaden haftet, den er verschuldet hat, solange ihm nicht bekannt ist, an wen er die Sache herausgeben soll, ist ausgeschlossen, wenn der bösgläubige Besitzer den Berechtigten mittels nach Treu und Glauben zumutbarer Ermittlungen ohne weiteres ausfindig machen kann (E. 3c/cc). Die Verantwortlichkeitsansprüche aus Art. 940 Abs. 1 ZGB sind ausservertraglicher, nicht quasi-kontraktueller Natur. Sie fallen daher unter Art. 72 Abs. 1 VVG (E. 4c). Herausgabe; Besitz; Bösgläubig; Verantwortlichkeit; Berechtigte; Besitzer; Obergericht; Glaube; Glauben; Berufung; STARK; Beklagten; Schaden; Besitzes; Bösgläubige; Verantwortlichkeitsansprüche; Herausgabeanspruch; Berechtigten; Natur; Gestohlen; Wagen; Herausgabepflicht; Mercedes; Bemerkungen; Vorenthaltung; Versicherungen; Urteil; Bösgläubigen
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