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Legge sulle dogane (LD)

Art. 94 LD dal 2023

Art. 94 Legge sulle dogane (LD) drucken

Art. 94 Capitolo 2: Compiti Compiti di natura doganale

L’UDSC esegue la legislazione doganale e i trattati internazionali la cui esecuzione rientra nelle sue competenze.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 1 (5A_341/2019)
Regeste
Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB ; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6).
Baurecht; Recht; Dauernde; Selbständige; Baurechts; Grundstück; Grundbuch; Selbständigen; Dauernden; Rechte; Mindestdauer; Grundstücke; Eintrag; Kommentar; LIVER; Liegenschaft; Fläche; Gesetzliche; Bestehende; Begründung; Eigentum; Beschwerde; Sachen; Bestimmungen; Teilung; Zürcher; Hinweis; Hauptbuchblatt
121 III 97Art. 963 ff. ZGB und Art. 20 GBV; Voraussetzungen der Eintragung eines Inhaberschuldbriefes in das Grundbuch. Die Voraussetzungen, unter denen Eigentümer- oder Inhaberschuldbriefe und Eigentümer- oder Inhabergülten in das Grundbuch eingetragen werden, sind durch das Zivilgesetzbuch abschliessend geregelt. Bezüglich solcher Schuldbriefe und Gülten kann der Bundesrat den kantonalen Gesetzgeber weder ermächtigen, für deren Errichtung die öffentliche Beurkundung vorzuschreiben, noch ihm die Befugnis einräumen, deren Anmeldung zur Eintragung in das Grundbuch ausschliesslich der kantonalen Urkundsperson vorzubehalten (E. 2-4). Grundbuch; Eigentümer; Inhabers; Recht; Inhaberschuldbrief; Anmeldung; Inhaberschuldbriefe; Eintragung; Eigentümeroder; Beurkundung; Schuldbrief; Errichtung; Inhaberschuldbriefes; Berne; Diss; Gült; Grundpfand; Inhabergült; Grundbuchamt; Eigentümers; Zivilgesetzbuch; Vertrag; Kanton; Urkundsperson; Berner; Schuldbriefe; Ausweis; Gesetzlich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-1738/2016Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Beschwerde; Polen; Beschwerdeführerin; Dublin-III-VO; Schweiz; Zuständig; Ischen; Wegweisung; Mitgliedstaat; Zuständigkeit; Familie; Beziehung; Antrag; Akten; Verfahren; Recht; Staat; Verfügung; Asylgesuch; Bundesverwaltungsgericht; Visum; Wegweisungsverfahren; Familien; Prüfung; Antrags; Prüfen; Europäische; Partner
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