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Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM)

Art. 94 VEGM vom 2022

Art. 94 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 94 Verfahren nach Annahme eines Antrags um Erstattung eines Gutachtens durch den Ausschuss

(1) Nimmt der Ausschuss einen Antrag auf Erstattung eines Gutachtens nach Artikel 93 an, so wird nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe g eine Grosse Kammer gebildet, um den Antrag zu prüfen und ein Gutachten zu erstatten.(2) Der Präsident der Grossen Kammer kann das ersuchende Gericht auffordern, dem Gerichtshof alle weiteren Informationen mitzuteilen, die erforderlich sind, um den Gegenstand des Antrags oder die Auffassung des betreffenden Gerichts zur im Antrag aufgeworfenen Frage näher zu bestimmen.(3) Der Präsident der Grossen Kammer kann die Parteien des innerstaatlichen Verfahrens auffordern, schriftlich Stellung zu nehmen und gegebenenfalls an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen.(4) Die schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen sind innerhalb der vom Präsidenten der Grossen Kammer bestimmten Fristen beim Kanzler einzureichen; danach gilt das schriftliche Verfahren als abgeschlossen.(5) Auf das Verfahren zur Erstattung eines Gutachtens durch die Grosse Kammer nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 16 zur Konvention sind die Bestimmungen der Artikel 59 Absatz 3 und 71 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Spätestens nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens entscheidet der Präsident der Grossen Kammer, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist.(6) Eine Kopie der nach den Bestimmungen von Artikel 44 eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wird dem ersuchenden Gericht zugeleitet, das zu den betreffenden Stellungnahmen Bemerkungen anbringen kann.(7) Die Gutachten werden von der Grossen Kammer mit Stimmenmehrheit beschlossen. Die Zahl der Richter, welche die Mehrheit gebildet haben, ist darin anzugeben.(7B) Die Gutachten werden in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs abgefasst, wobei beide Sprachversionen gleichermassen verbindlich sind.(8) Jeder Richter kann, wenn er dies wünscht, dem Gutachten des Gerichtshofs entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die blosse Feststellung seines abweichenden Votums beifügen.(9) Das Gutachten wird vom Präsidenten der Grossen Kammer und vom Kanzler unterzeichnet. Die ordnungsgemäss unterzeichnete Urschrift wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt. Der Kanzler übermittelt dem ersuchenden Gericht und der Vertragspartei, deren Hoheitsgewalt es untersteht, eine beglaubigte Kopie.(10) Eine Kopie des Gutachtens wird ebenfalls den Drittbeteiligten übermittelt, die am Verfahren nach Artikel 3 des Protokolls Nr. 16 zur Konvention und Artikel 44 dieser Verfahrensordnung beteiligt waren.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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