Art. 94 von Früchten vor der Ernte
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2 Eine vor oder an den bezeichneten Tagen vorgenommene Veräusserung der Ernte ist dem pfändenden Gläubiger gegenüber ungültig.
3 Die Rechte der Grundpfandgläubiger auf die hängenden und stehenden Früchte als Bestandteile der Pfandsache bleiben vorbehalten, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Grundpfandgläubiger selbst die Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes eingeleitet (1) hat, bevor die Verwertung der gepfändeten Früchte stattfindet. (2)
(1) Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LY180013 | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) | Beklagten; Beruf; Vorinstanz; Berufung; Recht; Unterhalt; Entscheid; Recht; Einkommen; Klägers; Verfahren; Verfügung; Vorinstanzlich; Ziffer; Vorinstanzliche; IID; Prozesskosten; Massnahme; Gungen; Hypothetisch; Einkommens; Obhut; Unterhaltsbeiträge; Abänderung; Berufungsverfahren; Gewinn; Hypothetische; Partei; Rechne |
GR | KSK-09-35 | - | Bungs; Betreibung; Betreibungs; Bungsamt; Treibungsamt; Betreibungsamt; Recht; Züns; Rhäzüns; SchKG; Recht; Bigerin; Schwerde; Wertung; Gläubiger; Beschwerde; Verwertung; Bremgarten; Gläubigerin; Mietzinse; Rechtlich; Zinsen; Gläubiger; Pfändung; Mietzinsen; Fügung; Verfügung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
107 Ia 269 | Art. 94 OG; Gesuch um aufschiebende Wirkung bei staatsrechtlichen Beschwerden betreffend eine Steuerforderung. | Beschwerde; Aufschiebende; Kantonale; Staatsrechtliche; Interesse; Recht; Kanton; Beschwerdeführerin; Steuerforderung; Interessen; Staatsrechtlichen; Abteilung; Sicherstellung; Interessenabwägung; Verfügung; Begehren; Entscheid; Kantons; Vorsorgliche; Abteilungspräsident; Aufschiebenden; Bundesgericht; Behörde; Steuerverwaltung; Sicherstellungsverfügung; Vollstreckung; Verwaltungsgericht; Erwähnte; Graubünden |