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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 94 SchKG vom 2023

Art. 94 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 94 von Früchten vor der Ernte

1 Hängende und stehende Früchte können nicht gepfändet werden:

  • 1. auf den Wiesen vor dem 1. April;
  • 2. auf den Feldern vor dem 1. Juni;
  • 3. in den Rebgeländen vor dem 20. August.
  • 2 Eine vor oder an den bezeichneten Tagen vorgenommene Veräusserung der Ernte ist dem pfändenden Gläubiger gegenüber ungültig.

    3 Die Rechte der Grundpfandgläubiger auf die hängenden und stehenden Früchte als Bestandteile der Pfandsache bleiben vorbehalten, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Grundpfandgläubiger selbst die Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes eingeleitet (1) hat, bevor die Verwertung der gepfändeten Früchte stattfindet. (2)

    (1) Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
    (2) Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 94 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLY180013Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Beklagten; Beruf; Vorinstanz; Berufung; Recht; Unterhalt; Entscheid; Recht; Einkommen; Klägers; Verfahren; Verfügung; Vorinstanzlich; Ziffer; Vorinstanzliche; IID; Prozesskosten; Massnahme; Gungen; Hypothetisch; Einkommens; Obhut; Unterhaltsbeiträge; Abänderung; Berufungsverfahren; Gewinn; Hypothetische; Partei; Rechne
    GRKSK-09-35-Bungs; Betreibung; Betreibungs; Bungsamt; Treibungsamt; Betreibungsamt; Recht; Züns; Rhäzüns; SchKG; Recht; Bigerin; Schwerde; Wertung; Gläubiger; Beschwerde; Verwertung; Bremgarten; Gläubigerin; Mietzinse; Rechtlich; Zinsen; Gläubiger; Pfändung; Mietzinsen; Fügung; Verfügung

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    107 Ia 269Art. 94 OG; Gesuch um aufschiebende Wirkung bei staatsrechtlichen Beschwerden betreffend eine Steuerforderung. Beschwerde; Aufschiebende; Kantonale; Staatsrechtliche; Interesse; Recht; Kanton; Beschwerdeführerin; Steuerforderung; Interessen; Staatsrechtlichen; Abteilung; Sicherstellung; Interessenabwägung; Verfügung; Begehren; Entscheid; Kantons; Vorsorgliche; Abteilungspräsident; Aufschiebenden; Bundesgericht; Behörde; Steuerverwaltung; Sicherstellungsverfügung; Vollstreckung; Verwaltungsgericht; Erwähnte; Graubünden
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