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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 94 AHVG vom 2023

Art. 94 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 94 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 Ia 264Berufliche Vorsorge; steuerrechtliche Behandlung von Einkaufsbeiträgen; Frage des zulässigen Rechtsmittels. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig, wenn öffentliches Recht des Bundes die Grundlage bildet, auf die sich die Verfügung stützt oder stützen sollte (E. 2). Die steuerrechtlichen Vorschriften von Art. 80-84 BVG sind Steuerharmonisierungsbestimmungen. Die Verletzung dieser Vorschriften ist im Bereich der kantonalen Steuern mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 2 ÜbBest.BV geltend zu machen (E. 3). Die Verweigerung des Abzugs (Art. 81 Abs. 2 BVG) von Beiträgen zum Einkauf früherer Beitragsjahre in ein vor dem 1. Januar 1985 begründetes Vorsorgeverhältnis der 2. Säule für Angehörige der Eintrittsgeneration, deren Anspruch auf Altersleistungen vor dem 1. Januar 2002 entsteht, verletzt Bundesrecht nicht (E. 4). Bundes; Vorsorge; Beiträge; Kanton; Recht; Kantonale; Kantone; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Vorschrift; Vorschriften; Steuern; Steuergesetz; Abzug; Einkauf; Verfügung; Verwaltungsgerichts; Grundsatz; Säule; Vorsorgeeinrichtung; Leistungen; Bundesgesetz; Bundesrecht; Bundesgericht; Verfügungen; Fiscal; Einkommen; Verletzung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Stützen
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