Art. 937 CCS dal 2025

Art. 937 Presunzione per i fondi
1 Per i fondi iscritti (1) nel registro fondiario, la presunzione del diritto e le azioni possessorie stanno solo a favore della persona iscritta.
2 Chi però esercita sul fondo un effettivo potere, può proporre le azioni possessorie di spoglio e di turbativa contro ogni illecita violenza.
(1) Nel testo tedesco «aufgenommen» e in quello francese «immatriculés», ossia «intavolati».Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 937 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | HC/2021/914 | Appel; ’appel; édure; ’appelant; Intimée; ’au; ’intimée; écision; ’il; ésident; ’immeuble; ’appelante; élai; égale; ’audience; ’appartement; ’ils; était; étaire; Autorité; Broye; édé; ’occupation | |
VD | HC/2021/699 | Appel; Appelant; Appelante; ’appel; ’appelante; Immeuble; écision; édure; établi; éside; égué; éré; écembre; ésident; -fonds; étaire; ésidente; Registre; éder; Existe; éposé; ésentant; établir; éréditaire; Existence; ément |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
AG | AGVE 2003 4 | B. Sachenrecht4 Art. 927 f. ZGB, §§ 300 ff. ZPO; BesitzesschutzBesitzesschutzklagen sind nach Massgabe von § 300 Abs. 1 ZPO imsummarischen Verfahren abzuwandeln. Werden sie mit einer Schadenersatzklage verbunden, sind sie nach § 135 EG ZGB im beschleunigten Verfahren zu beurteilen. Im beschleunigten... | Recht; Verfahren; Killer; Besitzesschutz; Verfügung; /Edelmann/Killer; Zustandes; Besitzesschutzklage; Massnahme; Bühler/Edelmann/Killer; Besitzesschutzklagen; Rechtsschutz; Richter; Summarverfahren; Obergericht; Zivilrecht; Massgabe; Massnahmen; Entscheid; Schutz; Kommentar; Beweis; Gesuch |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 III 633 (5A_428/2009) | Art. 928 ZGB; Besitzesstörung; Fliegen und Landen mit Hängegleitern. Voraussetzung der Ansprüche gemäss Art. 928 Abs. 2 ZGB ist die Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht. Eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung in einem kommunalen Bau- und Zonenreglement, die ein hindernisfreies und sicheres Überfliegen und Landen mit Hängegleitern bezüglich der dafür vorgesehenen Grundstücke gewährleistet, kann verbotene Eigenmacht ausschliessen. Prüfung des Ausschlusses im konkreten Fall (E. 3-5). | Besitz; Besitzes; Recht; Landeplatz; Hängegleiter; Grundstücke; Landen; Hängegleitern; Klage; Eigenmacht; öffentlich-rechtliche; Eigentumsbeschränkung; Überfliegen; Start; Besitzesstörung; Voraussetzung; Hindernisfreihaltefläche; Eigentümer; Zonen; Gemeinde; Auslegung; Duldungs; Urteil; Störung; Zonenreglement; Delta; Landeplatzes; Kantonsgericht; Besitzer; Unterlassung |
112 II 206 | 1. Entgegennahme einer staatsrechtlichen Beschwerde als Berufung. Die Frage, ob der nach bündnerischem Recht für die erbrechtliche Realteilung zuständige Kreispräsident die Versteigerung einer Sache auch dann anordnen könne, wenn bestritten ist, dass die betreffende Sache überhaupt zum Nachlass gehört, stellt eine Zivilrechtsstreitigkeit dar, gegen welche die Berufung zulässig ist (E. 1). 2. Zulässigkeit der Anordnung des Verkaufs oder der Versteigerung einer Sache (Art. 612 Abs. 2 und 3 ZGB). Die Anordnung des Verkaufs oder der Versteigerung einer Sache als erbrechtliche Vollstreckungsmassnahme ist von Bundesrechts wegen solange ausgeschlossen, als die Zugehörigkeit der betreffenden Sache zum Nachlass noch nicht geklärt ist (E. 2). | Versteigerung; Miteigentum; Berufung; Anordnung; Miteigentumsanteil; Niederer; Recht; Erben; Teilung; Entscheid; Bundesgericht; Bundesrecht; Kreispräsident; Miteigentumsanteils; Verfahren; Berufungskläger; Urteil; Baumgartner; Zivilrechtsstreitigkeit; Eigentum; Bezirksgericht; Feststellung; Verkauf; Miteigentumshälfte; Realteilung; ändige |