Art. 936a II. Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und Beginn der Wirksamkeit
1 Die Einträge ins Handelsregister werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt elektronisch veröffentlicht. Sie werden mit der Veröffentlichung wirksam.
2 Ebenso erfolgen alle gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichungen elektronisch im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-4719/2010 | Handelsregister- und Firmenrecht | Firmen; Beschwerde; Schwerdeführerin; Firma; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Handels; STE Handelsregis; Recht; Handelsregister; Bundes; Verfü; Stesag; Verfügung; Basel; Gende; Identität; Gesellschaft; Firmenidentität; Kantons; Bundesverwaltungsgericht; Gleichlautende; Prüfung; Angefochtene; Firmenänderung; Weisung; Schweiz; Kleinschreibung; Tragenen |