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Obligationenrecht (OR)

Art. 936a OR vom 2023

Art. 936a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 936a II. Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und Beginn der Wirksamkeit

1 Die Einträge ins Handelsregister werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt elektronisch veröffentlicht. Sie werden mit der Veröffentlichung wirksam.

2 Ebenso erfolgen alle gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichungen elektronisch im Schweizerischen Handelsamtsblatt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4719/2010Handelsregister- und FirmenrechtFirmen; Beschwerde; Schwerdeführerin; Firma; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Handels; STE&#; Handelsregis; Recht; Handelsregister; Bundes; Verfü; Stesag; Verfügung; Basel; Gende; Identität; Gesellschaft; Firmenidentität; Kantons; Bundesverwaltungsgericht; Gleichlautende; Prüfung; Angefochtene; Firmenänderung; Weisung; Schweiz; Kleinschreibung; Tragenen
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