Art. 933 SCC from 2024

Art. 933 a. Entrusted objects
A person who takes possession of a chattel in good faith in order to become its owner or to acquire a limited right in rem is protected therein even if the chattel was entrusted to the transferor without any authority to effect the transfer.
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Art. 933 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210019 | URG etc. | Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit |
ZH | LB220025 | Forderung | Aktie; Aktien; Beklagten; Vorinstanz; Vereinbarung; Vertrag; Kaufrecht; Namenaktie; -Aktie; Namenaktien; -Aktien; Vertrags; Berufung; Parteien; Erwerb; Über; Eigentum; Recht; Verkauf; Aktionär; Kaufrechts; Erwerbs; Kläger; Vertragspartei; Klägers; Anschlussberufung; Aktienzertifikat; Vertragsparteien; Auslegung |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
121 III 345 | Art. 933 und 934 ZGB; anvertraute oder abhandengekommene Sache. Eine aufgrund einer Täuschung übertragene Sache gilt als anvertraute Sache im Sinne von Art. 933 ZGB und nicht als wider Willen abhanden gekommene Sache gemäss Art. 934 ZGB, wenn die Täuschung nur das zugrundeliegende Rechtsverhältnis, nicht jedoch die Besitzübertragung als solche betrifft. | äubig; Beklagten; Besitz; Wagen; Verfügung; Erwerb; Täuschung; Besitzübertragung; Verkauf; Appellationshof; Kantons; Gutgläubigkeit; Urteil; Berufung; Willen; Occasionshändler; Rechtsgeschäft; Verfügungsberechtigung; Vorinstanz; Autos; Polizei; Fahrzeug; Sparheft; Auffassung; Vielmehr; Kommentar; Erwerber |
121 IV 26 | Art. 148 Abs. 1 StGB (a.F.), Art. 933 und 934 Abs. 1 ZGB; Betrug durch Verkauf gestohlener bzw. ertrogener Sachen, Vermögensschaden. Wer eine von ihm gestohlene oder ertrogene Sache an einen gutgläubigen Dritten verkauft, schädigt diesen am Vermögen und ist wegen Betruges strafbar. | Recht; Besitz; Betrug; Sachen; Betruges; Besitze; Willen; Erwerb; Eigentum; Recht; Dritterwerber; Urteil; Vorinstanz; Käufer; Täuschung; Kommentar; Gesetzbuch; Vermögensschaden; Bundesrecht; Glauben; Eigentümer; Erwerbe; Besitzer; Herausgabe |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Geiser, Wolf | Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II | 2019 |