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Obligationenrecht (OR)

Art. 930 OR vom 2023

Art. 930 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 930 II. Unternehmens-Identifikationsnummer

SR 431.03Die im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten erhalten eine Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2018.26 (AG.2018.603)Forderung (Schadenersatz und Genugtuung)Beschwerde; Beschwerdeführer; Entscheid; Beschwerdegegnerin; Handelsregister; Rechtsbegehren; Zivilgericht; Werden; Schaden; Gemäss; Internet; Welche; Information; Schadenersatz; Erstinstanzlich; Angefochtene; Suchmaschine; Beschwerdeführers; Informationen; Handelsregisterdaten; Eingabe; Publikation; Erstinstanzlichen; Verfahren; Suchmaschinen; öffentlich; Konkurs; Stellt; Genugtuung; Rechtlich
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2008/16DatenschutzHandel; Handelsregister; Daten; Person; Recht; Personen; Handelsregisterdaten; Recht; Private; Publikation; Natürliche; Interesse; Zeitlich; Verordnung; Anträge; Internet; HRegV; Staatlich; Juristische; Weitergabe; Rechtseinheit; Zusammenhang; Schutz; Consid; öffentlich; Staatliche; Zweck; Datenbearbeitung
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