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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 93 MStG vom 2023

Art. 93 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 93 fremde Staaten

1. Wer im Gebiet der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet,

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269; BBl 1940 997).wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.2. In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden.3. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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