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Obligationenrecht (OR)

Art. 922 OR vom 2023

Art. 922 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 922 B. Organisation I. Delegiertenversammlung

1 Oberstes Organ des Genossenschaftsverbandes ist, sofern die Statuten es nicht anders ordnen, die Delegiertenversammlung.

2 Die Statuten bestimmen die Zahl der Delegierten der angeschlossenen Genossenschaften.

3 Jeder Delegierte hat, unter Vorbehalt anderer Regelung durch die Statuten, eine Stimme.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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