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Obligationenrecht (OR)

Art. 92 OR vom 2023

Art. 92 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 92 Hinterlegung

1 Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.

2 Den Ort der Hinterlegung hat der Richter zu bestimmen, jedoch können Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem Lagerhause hinterlegt werden. (1)

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 III 2829).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 92 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG110181BefehlVertrag; Partei; Vertrags; Parteien; Agreement; Cooperation; Recht; Mindest; Menge; Klagt; Addendum; Klagten; Ziffer; Devices; Beklagten; Beweis; Produkt; Produkte; Mindestbestell; Bestellmenge; Agree; Supply; Order; Alone; Mindestbestellmenge; Verei; Klage; Email; Zeichnung; Verpflichten
ZHHG090081ForderungStoren; Vertrag; Klagte; Vertrag; Beklagten; Partei; Stellung; Vertrags; Klägerische; Werkvertrag; Gerischen; Klägerischen; Parteien; Eigenschaft; Recht; Eigenschaften; Verbund-Raffstoren; Behauptung; Klägers; Wille; Sturznische; Bäude; Willen; Gebäude; Auslegung; Geliefert; Kurbelstangen; Sturznischen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 I 328 (4A_75/2017)Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist juristischen Personen zu verweigern, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht wird, deren Weiterexistenz nicht sichert (E. 3). Recht; Unentgeltliche; Gesellschaft; Beschwerde; Rechtspflege; Person; Beschwerdeführerin; HRegV; Juristische; Liquidation; Solothurn; Personen; Unentgeltlichen; Urteil; Gesellschafter; Einzige; Konkurs; Aufgelöst; Handelsregister; Auflösung; Vorinstanz; Juristischen; Anspruch; Liquidator; Obergericht; Bundesgericht; Gewährung; Kantons; Verfügung
143 III 102 (4A_685/2016)Art. 168 Abs. 1 OR; Art. 250 lit. a Ziff. 6 ZPO; Hinterlegung beim Streit darüber, wem eine Forderung zusteht. Darf das Gericht im Fall der Hinterlegung gemäss Art. 168 Abs. 1 OR einem der Ansprecher Frist zur Klage gegen den anderen ansetzen unter der Androhung, dass der hinterlegte Betrag sonst dem anderen herausgegeben wird? Frage verneint (E. 2). Hinterlegung; Klage; Hinterlegt; Beschwerde; Frist; Hinterlegte; Bezirksgericht; Betrag; Urteil; Recht; Beschwerdeführerin; Entscheid; Androhung; Maloja; Anzusetzen; Gläubiger; Partei; Verzug; Hinterlegungsstelle; Gerichtlich; Befreiende; Hinterlegungsrichter; Rechtsbegehren; Einzelrichter; Vorinstanz; Forderung; Hinweisen; Gericht; Anzusetzen; Bezirksgerichts

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-700/2020Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Verfahren bis Ende 2018)Beschwerde; Betreibung; Bühren; Beschwerdeführer; Recht; Rechnung; Billag; Verfügung; Bundes; Vorinstanz; Empfang; Empfangs; Verfahren; Bundesverwaltung; Zustellung; Bundesverwaltungsgericht; Rechtsvorschlag; Gebühr; Verfahrens; Betreibungsgebühr; Radio; Mahnung; Angefochten; Empfangsgebühr; Forderung; Angefochtene; Beschwerdeführers; Zahlung; Betreibungsgebühren; Beseitigung
C-1206/2009Assegnazione alle tariffe dei premiPremi; Della; Infortuni; Tariffa; Sistema; Rischi; Premio; Decisione; Ricorrente; Delle; Rischio; Consid; Essere; Mente; Assicurazione; Professionali; assicurazione; Federal; Applica; Federale; Considera; Azienda; Principi; Posizione; Corso; Contro; Determinazione; Ricorso

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Rolf H. WeberBerner Kommentar2005
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