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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 92 LwG vom 2024

Art. 92 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 92 Aufsicht

Die Strukturverbesserungen stehen während und nach der Ausführung unter der Aufsicht des Kantons.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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