Art. 92 LDIP de 2022

Art. 92 3. Domaine du statut successoral et de la liquidation
1 Le droit applicable la succession détermine en quoi consiste la succession, qui est appelé succéder, pour quelle part et qui répond des dettes successorales, quelles institutions de droit successoral peuvent être invoquées, quelles mesures peuvent être ordonnées et quelles conditions.
2 Les modalités d’exécution sont régies par le droit de l’État dont l’autorité est compétente. Ce droit régit notamment les mesures conservatoires et la liquidation, y compris l’exécution testamentaire.
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Art. 92 Loi fédérale sur le droit international privé (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB110072 | Auskunftserteilung und Rechenschaftsablage | Vater; Beklagten; Auskunft; Schenkung; Vorinstanz; Recht; Mandat; Familie; Eltern; Schenkungen; Vaters; Vermögens; Auftrag; Unterlagen; Vermögenswerte; Mandate; Akten; /oder; Ausführung; Informationen; Klage; Berufung; Zusammenhang; Ausführungen; ürden |
ZH | LF110049 | Abschluss Erbenaufruf | Adoption; Erblasser; Berufung; Erblasserin; Erben; Berufungskläger; Recht; Verfügung; Erbschaft; Vorinstanz; Vater; Erbrecht; Adoptiv; Erbenaufruf; Geburt; Geburts; Entscheid; Verwandtschaft; Erbberechtigung; Eltern; Schweiz; Staat; Bundesgericht; Erbschaftsverwaltung; Verwandte; Dispositiv; Erbrechts; Gericht; Vaters |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2016/214 | Entscheid Art. 2, 5 und 7 lit. a des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.41; BewG).Der Beschwerdeführer war als direkter Nachkomme der Erblasserin im Sinn des Schweizerischen Rechts (Art. 457 Abs. 1 ZGB) gesetzlicher Erbe im Sinn von Art. 7 lit. a BewG. Die Erblasserin hatte jedoch eine Stiftung als „alleinige und ausschliessliche Erbin“ eingesetzt, welche als juristische Person mit Sitz in Deutschland nicht gesetzliche, sondern eingesetzte Alleinerbin ist. Der Erwerb der Grundstücke in der Schweiz durch sie selbst unterstände somit der Bewilligungspflicht (vgl. Art. 7 lit. a BewG).Der Begriff „im Erbgang“ (Art. 7 lit. a BewG) ist nach schweizerischem Recht auszulegen. Der Beschwerdeführer als von der Erblasserin nicht berücksichtigter Pflichtteilserbe war nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, da über seine Erbenstellung kein gerichtliches Urteil (Ungültigkeits- und Herabsetzungsverfahren) vorlag und die Miterben seine Erbenstellung auch nicht anerkannten. Er nahm daher nicht am Erbgang teil, weshalb er sich nicht auf Art. 7 lit. a BewG berufen konnte.Im Weiteren verneinte das Verwaltungsgericht die Frage der Gleichbehandlung der Stiftung mit einem nicht nach schweizerischem Recht geschaffenen Trust (Treugesellschaft), (Verwaltungsgericht, B 2016/214). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. August 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_484/2018). | Grundstück; Grundstücke; Erblasser; Erblasserin; Erben; Vermächtnis; Testament; Erwerb; Familienstiftung; Recht; Testaments; Bewilligung; Erbgang; Schweiz; Urkunde; Stiftung; Trust; Vorinstanz; Auflage; Person; Bewilligungspflicht; Grundbuch; Entscheid; Personen; Erbenstellung; Vermächtnisse; Testamentsauslegung; Satzung; Alleinerbin |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-2838/2019 | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Recht; Schweiz; Vorinstanz; Erben; Erblasser; Verfügung; Erbschaft; Schweizer; Leistung; Rückforderung; Rückerstattung; Einsprache; Frist; Urteil; Brasilien; Schuld; Einspracheentscheid; Altersrente; Hinweis; Erblassers; Behörde; Witwe; Abklärung; Register; Ausland; Entscheid |
C-1892/2019 | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Vorinstanz; Rückforderung; Recht; Leistung; Erben; Einsprache; BVGer; Entscheid; Rückerstattung; Kroatien; Mutter; Parteien; Einspracheentscheid; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Gericht; Verfahren; Altersrente; Anspruch; Leistungen; Erlass; Schweizerische; Folgenden:; Verfügung; Rentenzahlung; Aufhebung; Vernehmlassung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Heini | Kommentar zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht | 1993 |
Heini | 1993 |