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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 92 AHVG vom 2023

Art. 92 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 92 Achter Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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