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Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG)
Art. 92 AHVG vom 2023
Art. 92Achter Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen(1)
(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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