E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 911 OR de 2023

Art. 911 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 911 Chapitre VI: Dissolution de la société A. Causes de dissolution

La société est dissoute:

  • 1. en conformité des statuts;
  • 2. par une décision de l’assemblée générale;
  • 3. par l’ouverture de la faillite;
  • 4. pour les autres motifs prévus par la loi.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    90 II 247Abtretung einer Forderung durch die Verwaltung einer Genossenschaft nach Einstellung und Schliessung des über diese eröffneten Konkurses. Wirkungen der Konkurseröffnung und der mangels Aktiven erfolgten Einstellung und Schliessung des Konkursverfahrens auf den Bestand und das Verfügungsrecht einer Genossenschaft und auf die Vertretungsbefugnis ihrer Organe (Art. 911 Ziff. 3, Art. 913 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 740 Abs. 5, Art. 939 OR; Art. 204 Abs. 2, Art. 230 und Art. 269 SchKG; Art. 65/66 HRegV). Wird eine durch Eröffnung des Konkurses aufgelöste Genossenschaft nach Einstellung und Schliessung des Konkursverfahrens im Handelsregister nicht gelöscht, weil sie noch Aktiven besitzt, welche das Konkursamt kannte, aber als zur Deckung der Konkurskosten nicht ausreichend erachtete, so ist (vorbehältlich abweichender Anordnungen der Statuten oder der Generalversammlung)die Verwaltung befugt, diese Aktiven zum Zwecke der Liquidation freihändig zu veräussern (Art. 913 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 740 Abs. 1 und Art. 743 Abs. 4 OR). Dass sie nicht im Namen der Genossenschaft "in Liquidation", sondern einfach im Namen der Genossenschaft handelte, macht ihre Verfügung nicht ungültig (Art. 913 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 739 Abs. 1 OR). Konkurs; Liquidation; Genossenschaft; Vacasa; Konkursverfahren; SchKG; Anspruch; Abtretung; Einstellung; Gesellschaft; Streitige; Konkurses; Konkursverfahrens; Baugesellschaft; Aktiven; Konkurseröffnung; Firma; Konkursamt; Verfahren; Verwaltung; Verfügung; Streitigen; Grundpfandverschreibung; Handelsregister; Gerber; Forderung; Vorinstanz; Häberling; Meier; Vertretung
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz