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Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI)

Art. 91 LAMaI dal 2023

Art. 91 Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI) drucken

Art. 91 (1) Tribunale federale

RS 173.110Contro le sentenze del tribunale arbitrale cantonale può essere interposto ricorso al Tribunale federale secondo la legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale.

(1) Nuovo testo giusta l’all. n. 110 della L del 17 giu. 2005 sul Tribunale amministrativo federale, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 2197 1069; FF 2001 3764).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 V 201Art. 67 Abs. 1 KVG: Taggeldversicherung von über 65jährigen Personen. Taggeldversicherungen nach KVG fallen mit der Vollendung des 65. Altersjahres nicht von Gesetzes wegen dahin. Die Versicherer sind aber befugt, die Taggeldversicherung für Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben, statutarisch einzuschränken oder aufzuheben. Besondere Regeln sind hinsichtlich der Einstellung oder Reduktion laufender Versicherungsansprüche zu beachten. Taggeld; Taggeldversicherung; Alter; Altersjahr; Recht; Versicherung; Person; Gesetzes; Franken; Personen; Hinweis; Laufende; Reglement; Beschwerde; Versicherer; Altersjahres; Taggeldes; Leistung; Ansprüche; Gelte; Erwerbstätig; Krankenkasse; Statutarisch; Taggeldversicherungen; Zurückgelegt; Personen; Herabsetzung; Gesetzgeber; Beschwerdeführer
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