SCC Art. 901 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 901 SCC from 2022

Art. 901 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 901 II. In the case of securities

1 In the case of bearer securities, delivery of the certificate to the pledgee is sufficient to establish the pledge.

2 In the case of other securities, the certificate must be delivered and either endorsed or accompanied by a declaration of assignment.

3 The pledging of intermediated securities is governed exclusively by the Intermediated Securities Act of 3 October 2008 (1) . (2)

(1) SR 957.1
(2) Inserted by Annex No 1 of the Intermediated Securities Act of 3 Oct. 2008, in force since 1 Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

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Art. 901 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT190064RechtsöffnungRecht; Faustpfand; Schuld; Vorinstanz; Schuldbrief; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Pfandvertrag; Schuldbriefe; Rechtsöffnung; Pfandrecht; Vertrag; Ziffer; Inhaber; Entscheid; Parteien; Wertpapier; Forderung; Pfandvertrages; Sinne; Schuldbriefen; Wertpapiere; Pfänder; Urkunde; Auslegung; Verpfändung
ZHRT150089RechtsöffnungGesuchs; Betreibung; Gesuchsgegner; Recht; Gesuchsteller; Schuldbrief; Rechtsöffnung; Gesuchsgegnerin; SchKG; Grundstück; Verfahren; Faustpfand; Pfand; Betreibungsamt; Forderung; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Zahlungsbefehl; Vorinstanz; Verfahrens; Konkurseröffnung; Verfügung; Gesuchstellers; Betreibungsamtes; Rechtsöffnungsbegehren; Parteien; -Zollikon-Zumikon; Gesuchsgegners; Faustpfandverwertung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
81 II 339Pfandbestellung an Inhaberpapieren (Auslegung von Art. 901 Abs. 1 ZGB), insbesondere Nachverpfändung (Art. 903 ZGB). (Erw. 1 und 2.) Unter welchen Voraussetzungen kommt dem nachgehenden Pfandgläubiger der Schutz eines gutgläubigen Besitzerwerbers nach Art. 933 ff. ZGB zu? (Erw. 3 und 4). Sind die Inhaberpapiere dem vorgehenden Pfandgläubiger von einer juristischen Person verpfändet worden, so ist deren Organ (der einzige Verwaltungsrat und allfällig einzige Aktionär) nicht auch persönlich ein mittelbarer Besitzer und daher nicht in der Lage, diese Papiere in eigenem Namen für seine eigenen Verbindlichkeiten nachzuverpfänden (Erw. 5 und 6). Besitz; äubige; Pfand; Besitze; Inhaberpapier; Inhaberpapiere; Pfandgläubiger; Besitzer; Verpfändung; önlich; STABAG; Person; Inhaberpapieren; äubigen; Lüthi; Verwaltung; Sachen; Recht; Schutz; ändet; Organ; Verwaltungsrat; Forderungen; Verpfändung; Urkunde; Sinne; Vorschrift; Empfänger; Besitzdiener; Urteil
81 II 112"Verpfändung" eines Namensschuldbriefes durch einen nichtverfügungsberechtigten Nichteigentümer: Die Verpfändung ohne Indossament mittelst Ausstellung einer Verpfändungserklärung (Art. 901 Abs. 2 ZGB) verschafft dem Pfandnehmer auch bei gutem Glauben nicht mehr Rechte, als der Pfandgeber selbst am Titel hatte. Für Übertragung des Namensschuldbriefes (zu Eigentum) gemäss Art. 869 Abs. 2 genügt - im Gegensatz zur Verpfändung nach Art. 901 Abs. 2 - ein Blankoindossament nicht. Dass der den Schuldbrief im eigenen Namen und als Eigentümer Verpfändende, falls er dies nicht war, vom Eigentümer zur Verpfändung sonstwie ermachtigt gewesen sei, hätte der Pfandansprecher zu beweisen. Gloor; Verpfändung; Eigentümer; Schuldbrief; Vorinstanz; Indossament; Pfandrecht; Namensschuldbrief; Recht; Verfügung; Immo-Hyp-Propria; Übertragung; Eigentum; Forderung; ültig; Schuldbriefes; Titels; Blanko-Indossament; önnte; Urteil; Verpfändungserklärung; Verfahren; Klage; Berufung; Erwägungen; Kaufvertrag; Beweis; ücklich; Beklagten; Erwerb