Art. 90 CrimPC from 2023

Art. 90 Commencement and calculation of time limits
1 Time limits that are triggered by a communication or the occurrence of an event begin to run from the following day.
2 If the time limit is due to expire on a Saturday, a Sunday or a public holiday recognised under federal or cantonal law, it shall expire on the next working day. The matter shall be determined by the law of the canton in which the party or his or her legal agent is resident or has its registered office. (1)
(1) Amended by Annex No II 7 of the Criminal Justice Authorities Act of 19 March 2010, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 90 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220002 | Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. | Beschuldigte; Kokain; Beschuldigten; Vorinstanz; BetmG; Gramm; Schweiz; Menge; Urteil; Verteidigung; Landes; Sinne; Betäubungsmittel; Dispositiv; Freiheitsstrafe; Busse; Landesverweisung; Berufung; Droge; Recht; Aufbewahrung; Kokaingemisch; Verbrechen; Spanien; Betäubungsmittelgesetz; Geldstrafe; Dispositivziffer; Kokains; Eigenkonsum |
ZH | UE220159 | Einstellung | Wohnung; Staatsanwaltschaft; Tochter; Recht; Polizei; Aussage; Wohnungstüre; Aussagen; Verfahren; Einstellung; Beschwerdeverfahren; Gericht; Kläger; Person; Einvernahme; Barin; Befragung; Verfahren; Bundesgericht; Rechtspflege |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | BKBES.2022.85 | - | Einsprache; Befehl; Staat; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Abholung; Urteil; Abholungseinladung; Beschuldigten; Gericht; Verteidiger; Beschwerdekammer; Bucheggberg-Wasseramt; Frist; Beschwerdeverfahren; Briefkasten; Vermutung; Beschwerdeführers; Sendung; Obergericht; Solothurn; Verfügung; Verteidigung; Schweizerische; Verfahren; Entscheid |
SO | BKBES.2021.193 | - | Einsprache; Befehl; Gültigkeit; Gericht; Solothurn; Verfügung; Beschwerdeführers; Befehls; Verfahren; Beschwerdekammer; Frist; Gericht; Obergericht; Solothurn-Lebern; Staatsanwaltschaft; Urteil; Recht; Nichteintreten; Amtsgerichtsstatthalterin; Obergerichts; Eingabe; Verfahrens; Kantons; Gültigkeitsprüfung; Beurteilung; Vorinstanz; Prüfung; Gehör; Ungültigkeit |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 259 (6B_315/2019) | Art. 81 Abs. 1 lit. d und Art. 91 Abs. 2 StPO; Rechtsmittelbelehrung bei Zustellungen ins Ausland. Ist der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft, muss die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich einen Hinweis enthalten, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden muss oder fristwahrend auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann (E. 1). | Recht; Rechtsmittel; Rechtsmittelbelehrung; Ausland; Frist; Schweiz; Urteil; Zustellung; Schweizer; Hinweis; Verfügung; Entscheid; Schweizerische; Schweizerischen; Vertretung; Bundesgericht; Regel; Zustellungsempfänger; Obergericht; -tägige; Beschwerdefrist; Rechtsprechung; Fristen; Kantons; Sachen; Staatsanwaltschaft |
144 IV 57 | Art. 85 Abs. 2 StPO; Form der Zustellung. Eine Zustellung mit A-Post Plus genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht. Die Zustellung kann ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO gültig sein, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden. Bestehen besondere Zustellvorschriften, wie etwa die in Art. 85 Abs. 2 StPO vorgesehene Zustellung gegen Empfangsbestätigung, genügt es nicht, dass die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Massgebend ist vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten (E. 2.3.1 und 2.3.2). | Zustellung; Empfänger; Sendung; Adressat; A-Post; Empfängers; Empfang; Kenntnisnahme; Vorinstanz; Empfangsbestätigung; Rechtsmittelfrist; Person; Urteil; Adressaten; Entscheide; Machtbereich; Frist; Hinweisen; Rechtsprechung; Staatsanwaltschaft; Postfach; Postsendung; Verfügung; Einstellungsverfügung; Obergericht; Gesetzgeber |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BG.2024.14 | Frist; Amtsgeheimnis; E-Mail; Angezeigte; Recht; Beschwerdekammer; Netzbetreiberin; Gericht; Person; Interesse; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschwerdeführern; Verfahrens; Verletzung; Tatsache; Geheimnis; Verfahrensakten; Bundesstrafgerichts; Hinweis; Amtsgeheimnisses; Schweigepflicht; Ausführungen; Beilage; Bundesanwaltschaft | |
BB.2024.26, BP.2024.19 | Berufung; Kammer; Berufungsanmeldung; Bundes; Urteil; Gericht; Verfahren; Berufungsgericht; Berufungskammer; Eingabe; Gültigkeit; Urteils; Bundesgericht; Parteien; Einzelrichter; Frist; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Zustellung; Rechtsmittel; Beschluss; Entscheid; Befehl; Zimmerlin |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Donatsch, Schweizer, Lieber, Wohlers | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] | 2020 |
Donatsch, Schweizer, Lieber, Wohlers | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] | 2020 |