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Loi fédérale sur le droit international privé (LDIP)

Art. 90 LDIP de 2023

Art. 90 Loi fédérale
sur le droit international privé (LDIP) drucken

Art. 90 II. Droit applicable 1. Dernier domicile en Suisse

1 La succession d’une personne qui avait son dernier domicile en Suisse est régie par le droit suisse.

2 Un étranger peut toutefois soumettre sa succession par testament ou pacte successoral au droit de l’un de ses États nationaux. Ce choix est caduc si, au moment de son décès, le disposant n’avait plus cette nationalité ou avait acquis la nationalité suisse.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 90 Loi fédérale sur le droit international privé (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220032Anordnung erbgangssichernder Massnahmen / TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungskläger; Erblasserin; Recht; Testaments; Vorinstanz; Erben; Verfügung; Urteil; Eröffnung; Testamentseröffnung; Erbschaft; Einzelgericht; Entscheid; Verfahren; Gültig; Berufungsklägern; Gericht; Bezirksgerichtes; Letztwillige; Gesetzliche; Akten; Erbschaftssachen; Berufungsbeklagten; Aufl; Einzelgerichtes; Lasses; Sachverhalt; II-KARRER/VOGT/LEU
ZHLF180003TestamentseröffnungBerufung; Berufungsklägerin; Erbschein; Recht; Vorinstanz; Verfügung; Entscheid; Erblasser; Verfahren; Erbin; Nachlass; Urteil; Erbschaft; Nutzniesser; Einzelgericht; Erbscheins; Gesetzliche; Parteien; Erblassers; Bülach; Erben; Bezirksgericht; Ausstellung; Schweiz; Nutzniesserin; Anspruch; Letztwillige; Gericht; Ehegatte; Ausgestellt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 489 (5A_473/2011)Art. 19 und 95 IPRG; Erbvertragsstatut und ausländisches Erbvertragsverbot. Massgebend für den Erbvertrag ist das Recht am Wohnsitz des Erblassers bzw. der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses und nicht im Zeitpunkt des Todes (E. 3). Im zu beurteilenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass das brasilianische Erbvertragsverbot zwingend anzuwenden ist und damit den nach schweizerischem Recht gültig abgeschlossenen Erbvertrag als nichtig erscheinen lässt (E. 4). Recht; Erbvertrag; Erblasser; Wohnsitz; Recht; Erbvertrags; Brasilianische; Beschwerde; Erblasserin; Erbvertragsverbot; Verfügung; Zwingend; Schweiz; Nachlass; Vertrag; Anzuwenden; Erblassers; International; Verfügungen; Beschwerdeführer; Verfügenden; Ehegatte; Seitig; Brasilien; Todes; Vertragsabschlusses; Zeitpunkt; Droit
132 III 677Erbschaftsklage, Art. 598 ff. ZGB; Auskunftsklage gegen Erbschaftsbesitzer. Im internationalen Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit zur Beurteilung der Erbschaftsklage nach Art. 86 IPRG (E. 3.2 und 3.3). Voraussetzungen zur Erhebung der Erbschaftsklage (E. 3.4 und 3.5). Gegenüber Dritten als Erbschaftsbesitzer besteht ein erbrechtlicher Anspruch auf Auskunft (E. 4). Erbschaft; Erbschafts; Recht; Auskunft; Beklagten; Erbschaftsklage; Erblasser; Erbrechtlich; Erbrechtliche; Herausgabe; Erben; Klage; Vermögens; Besitz; Erbrecht; Erblassers; Verfügung; Nachlass; Willensvollstrecker; Erbschaftssache; Rechtsbegehren; Vermögenswerte; Hinweis; Lehre; Streit; Hinweisen; SCHRÖDER; Verlangte; Auskunftsrecht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6674/2010AmtshilfeBeschwerde; Erben; Amtshilfe; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Staat; Verfügung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführende; Beschwerdeführerin; Verfahren; Schweiz; Beschwerdeführenden; Person; Staatsvertrag; Vorinstanz; Urteil; Abkommen; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Erblasser; Amtshilfegesuch; Erbschaft; Schlussverfügung; Schweizer; US; Kriterien; DBA­USA; über
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