Art. 90 PILA from 2022

Art. 90 II. Applicable law
1 The estate of a person who had their last domicile in Switzerland is governed by Swiss law.
2 A foreign citizen may, however, submit their estate by will or contract of succession to the law of one of their states of citizenship. Such submission lapses if, at the time of death, the deceased no longer had such citizenship or had acquired Swiss citizenship.
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Art. 90 Federal Act on Private International Law (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB210059 | Forderung | Pflichtteil; Erblasser; Grundstück; Berufung; Vorinstanz; Beklagten; Zuwendung; Pflichtteils; Recht; Pflichtteile; Erblassers; Kläger; Zuwendungen; Schenkung; Klägern; Grundstückgeschäft; Urteil; Betrag; Pflichtteilsberechnung; Verfahren; Pflichtteilsberechnungsmasse; Sinne; Berufungsverfahren; Herabsetzung; Quote; Ausgleichung; Klage |
ZH | LF220032 | Anordnung erbgangssichernder Massnahmen / Testamentseröffnung | Berufung; Testament; Berufungskläger; Erblasserin; Testaments; Recht; Vorinstanz; Erben; Verfügung; Urteil; Eröffnung; Testamentseröffnung; Einzelgericht; Erbschaft; Entscheid; Verfahren; Berufungsbeklagte; Einzelgerichtes; Erbschaftssachen; Bezirksgerichtes; Lasses; Sachverhalt; Berufungsbeklagten; Berufungsklägern; Akten; II-KARRER/VOGT/LEU; Gericht; Auslegung; Verfahrens |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 489 (5A_473/2011) | Art. 19 und 95 IPRG; Erbvertragsstatut und ausländisches Erbvertragsverbot. Massgebend für den Erbvertrag ist das Recht am Wohnsitz des Erblassers bzw. der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses und nicht im Zeitpunkt des Todes (E. 3). Im zu beurteilenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass das brasilianische Erbvertragsverbot zwingend anzuwenden ist und damit den nach schweizerischem Recht gültig abgeschlossenen Erbvertrag als nichtig erscheinen lässt (E. 4). | Recht; Erbvertrag; Wohnsitz; Erblasser; Erbvertrags; Rechts; Erblasserin; Erbvertragsverbot; Verfügung; Schweiz; Vertrag; Erblassers; Verfügungen; Verfügenden; Vertragsabschlusses; Todes; Brasilien; Ehegatte; Zeitpunkt; Ehemann; Paolo; Ehegatten; Kinder; Heimat; Sachverhalt; Bruders; Klage; Beschwerdegegner; Kantonsgericht |
132 III 677 | Erbschaftsklage, Art. 598 ff. ZGB; Auskunftsklage gegen Erbschaftsbesitzer. Im internationalen Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit zur Beurteilung der Erbschaftsklage nach Art. 86 IPRG (E. 3.2 und 3.3). Voraussetzungen zur Erhebung der Erbschaftsklage (E. 3.4 und 3.5). Gegenüber Dritten als Erbschaftsbesitzer besteht ein erbrechtlicher Anspruch auf Auskunft (E. 4). | Erbschaft; Erbschafts; Recht; Auskunft; Beklagten; Erbschaftsklage; Erblasser; Herausgabe; Erben; Klage; Besitz; Vermögens; Erbrecht; Verfügung; Willensvollstrecker; Rechtsbegehren; Vermögenswerte; Erblassers; Erbschaftssache; Lehre; Hinweis; Streit; Hinweisen; SCHRÖDER; Anspruch; Stiftung; Erbschaftssachen |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6674/2010 | Amtshilfe | Bundes; Erben; Quot;; Amtshilfe; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Staat; Verfügung; Beschwerdeführende; Schweiz; Verfahren; Beschwerdeführenden; Person; Vorinstanz; Staatsvertrag; Abkommen; Urteil; Bundesverwaltungsgerichts; Amtshilfegesuch; Erbschaft; Erblasser; Schlussverfügung; Schweizer; Kriterien; Quot;US; DBAUSA; ührt |