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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 90 AHVG vom 2023

Art. 90 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 90 (1) Zustellung von Urteilen und Einstellungsverfügungen

Die Urteile sowie die Einstellungsverfügungen sind in vollständiger Ausführung unverzüglich der Ausgleichskasse zuzustellen, welche die strafbare Handlung angezeigt hat.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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