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Legge sul contratto d’assicurazione (LCA)

Art. 9 LCA dal 2023

Art. 9 Legge sul contratto d’assicurazione (LCA) drucken

Art. 9 Copertura provvisoria (1)

1 Perché un assicuratore sia tenuto a fornire la prestazione in caso di copertura provvisoria, è sufficiente che i rischi assicurati e l’estensione della copertura assicurativa provvisoria siano determinabili. L’obbligo d’informare dell’assicuratore si riduce di conseguenza.

2 Un premio è dovuto per quanto sia convenuto o usuale.

3 Se non è limitata nel tempo, la copertura provvisoria può essere disdetta in ogni tempo con un preavviso di quattordici giorni. Essa cessa comunque al momento della conclusione del contratto definitivo con l’assicuratore in questione o con un altro assicuratore.

4 L’assicuratore deve confermare per scritto la copertura provvisoria.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 giu. 2020, in vigore dal 1° gen. 2022 (RU 2020 4969; FF 2017 4401).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 9 Legge sul contratto d’assicurazione (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210178ForderungKlagte; Klagten; Versicherung; Klage; Beklagten; Frist; Vertrag; Zeitliche; Streit; Replik; Partei; Betrieb; Verfügung; -Versicherung; Betriebsrechtsschutz; Deckung; Parteien; Handelsgericht; Eingabe; E-Bikes; Umstände; Zeitpunkt; Klageantwort; Streitwert; Versicherungs; Vertragsrechtsschutz; Zeitlicher; Hinsicht; Beträgt; Karenzfrist
ZHHG150216ForderungKlage; Partei; Versicherung; Recht; Schaden; Ziffer; Parteien; Bundesgericht; Klagte; Beschwerde; Beklagten; Versicherungs; Umstände; Rechtsanwalt; Gericht; Anspruch; Vertrag; Vorliegenden; Entscheid; Klientin; Urteil; Stiefsohn; Bestritt; Native; Abwehr; Erhoben

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2019/2EntscheidKrankentaggelder für die Folgen der zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung; Arbeit; Taggeld; KV-act; Arbeitsunfähigkeit; Übertritt; Kollektiv; Einzelversicherung; Leistung; Anspruch; Recht; Beweis; Helsana; Partei; Deckung; Taggelder; Übertritts; Taggeldversicherung; Klage; Gericht; Übertrittsrecht; Leistung; Tatsache; Parteien; Kollektivversicherung; Versicherungsdeckung; Person; Krankenversicherung; Abschluss; Versicherungsvertrag
BSZV.2019.2 (SVG.2020.33)Übertritt von der Kollektiv- zur Einzelversicherung bei ArbeitslosigkeitKläger; Beklagte; Arbeitsunfähigkeit; Versicherung; Leistung; Gelten; Einzelversicherung; Dezember; Gemäss; Übertritt; Krankheit; Geltend; Vorliegend; Versichert; Januar; November; Person; Taggeld; Klagbeilage; Halten; Replik; Versicherte; Gemacht; Welche; Werden; Arbeitslosen; Beklagten; Diesem; Leistungspflicht; Versicherer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 II 16 (2C_460/2013)Art. 21 lit. a StG; Art. 36 Abs. 2 VAG; Art. 137 AVO; Gegenstand der Stempelabgabe; Verwendung von Überschussanteilen aus einer "Rentenversicherung mit Rückgewähr". Darlegung der rechtlichen Grundlagen (E. 2). Sowohl nach einer wirtschaftlichen (E. 3.4.2) wie auch einer zivilrechtlichen Betrachtungsweise (E. 3.4.3) stellt die Verwendung von Überschussanteilen aus einer "Rentenversicherung mit Rückgewähr" keine Prämienzahlung im Sinne von Art. 21 lit. a StG dar und unterliegt damit nicht der Stempelabgabe. Der Versicherungsnehmer hat hier keinen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung der Überschussbeteiligung und er erhält mit der überschussfinanzierten Rentenerhöhung auch keine erhöhte Versicherungsdeckung (E. 3.4.3.2). Bestätigung der Praxis, wonach Leistungen aus Gewinnbeteiligung steuerlich stets das Schicksal der zu Grunde liegenden Versicherungsleistung teilen (E. 3.4.3.4). Versicherung; Überschuss; Rente; Prämie; Versicherungsnehmer; Renten; Stempelabgabe; Prämien; Recht; Überschussbeteiligung; Vertrag; Entscheid; Leistung; Rechtlich; Beschwerde; Anspruch; Leistung; Bundes; Vorinstanz; Abgabe; Versicherungsleistung; Vertraglich; Prämienzahlung; Urteil; Vereinbart; Versicherungsunternehmen; Überschüsse; Überschussanteile; Angefochtener; Vertragliche
134 III 348 (4A_511/2007)Hinterlegung bei unverschuldeter Ungewissheit über die Person des Gläubigers (Art. 96 und 168 Abs. 1 OR). Sind nach Wahl des Gläubigers alternativ verschiedene Leistungen geschuldet, kann der Schuldner bei unverschuldeter Ungewissheit über die Person des Gläubigers sämtliche wahlweise geschuldeten Leistungen hinterlegen. Dass die Ansprecher nicht dieselbe Leistung verlangen, steht in diesem Fall einer Hinterlegung nicht entgegen (E. 5). Beschwerde; Leistung; Rückkauf; Rente; Schulde; Gläubiger; Renten; Leistungen; Beschwerdegegner; Person; Geschuldet; Versicherung; Gläubigers; Hinterlegung; Beschwerdeführerin; Alternativ; Rückkaufswert; Ungewissheit; Geschuldete; Beschwerdegegnerin; Vertrag; Versicherungsnehmer; Schuldner; Rückgewähr; Begünstigte; Geschuldeten; Begünstigten; SCHRANER; Rückkaufswerts; Hinterlegen
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