StReG Art. 9 - Auskunftspflicht der eintragungspflichtigen, der meldepflichtigen und der zugangsberechtigten Behörden

Einleitung zur Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 9 StReG vom 2025

Art. 9 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 9 Auskunftspflicht der eintragungspflichtigen, der meldepflichtigen und der zugangsberechtigten Behörden

Die eintragungspflichtigen, die meldepflichtigen und die zugangsberechtigten Behörden sind verpflichtet, der registerführenden Stelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einblick in Dokumente zu gewähren, die Grundlage für die Eintragung oder Bekanntgabe von VOSTRA-Daten waren, soweit diese Auskünfte zur Durchführung der Kontrollen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g nötig sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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